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Praxisfrage

Mängelbeseitigung – Auswirkung auf Gewährleistungsdauer

Wir haben für einen Bauherren Wohnungen installiert. Die Anlage wurde abgenommen und die Gewährleistung läuft. Ab und an bekommen wir einen so genannten Gewährleistungsmangel vom Bauherren. Selbstverständlich prüfen und beheben wir diesen. In dem Mängelschreiben steht immer: »Diese Mängelrüge unterbricht die Verjährung nach Paragraph 13 VOB/B. Die Gewährleistung beginnt erst mit dem Eingang einer vom Erwerber unterzeichneten schriftlichen Erledigungsanzeige erneut zu laufen.« Wir haben in diesem Fall einen Vertrag gemäß VOB abgeschlossen. Unsere Frage ist nun: 1) Ist dies z. B. für eine lose Abdeckung zulässig? 2) Wo steht dies im §13 der VOB? M. K., Nordrhein-Westfalen

Expertenantwort vom 13.07.2018
Markus Klar
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation. Der Berufsausbildung bei der Deutschen Post folgten eine Fortbildung zum Service-Techniker sowie eine Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker. Anschließend studierte er Wirtschaftsingenieurwesen sowie Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht als Master of Laws. Er ist sowohl Sicherheitsingenieur (Fachkraft für Arbeitssicherheit) als auch Arbeitssystem-Organisator sowie Organisations-Referent nach REFA und Mitglied im VDE e.V. Langjährig ist er ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen. Markus Klar ist als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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