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Neue Norm für Kabelnetze

Sicherheitsanforderungen an Anlagen und Geräten in Kabelnetzsystem

Quelle: Fotolia/fotomek
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Gegenüber der erst kürzlich veröffentlichen Norm vom Oktober 2017 gibt es nun weitere gravierende Änderungen. Es fanden zahlreiche Korrekturen in diversen Unterabschnitten statt. Auch ein neuer Anhang, der die wesentlichen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU behandelt ist nun aufgenommen worden. Natürlich haben auch redaktionelle Anpassungen stattgefunden.

Das Kabelnetz ist so zu planen und zu installieren, dass unter normalen Betriebsbedingungen der Schutz gegen den elektrischen Schlag, Körperverletzungen und Feuer sichergestellt ist.

Einen wichtigen Aspekt stellt der Potentialausgleich dar. Es ist auf jedem Fall zu verhindern, dass Spannungsunterschiede zwischen einem Kabelnetz und anderen fremden leitfähigen Teile bestehen. Diese Maßnahme erfüllt ein Potentialausgleich.

Üblicherweise wird der Potentialausgleich an der Haupterdungsschiene durchgeführt. Hierdurch sollen alle fremden leitfähigen Teile mit einem Schutzpotentialausgleichsleiter verbunden werden. Dabei ist ein Querschnitt von 2,5 mm² geschützte Verlegung und bei nicht geschützter Verlegung von 4 mm² einzuhalten. Auch ein Koaxialkabel, mithilfe des Kabelschirms kann zum Potentialausgleich benutzt werden.

Bei einem fehlenden Potentialausgleich können hohe Ausgleichsströme zwischen dem Kabelnetz und der Hausinstallation auftreten. Bei einem fehlenden Potentialausgleich müssen aber auf jeden Fall Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies kann durch ein galvanisches Trennglied erfolgen. Dadurch sind trotz fehlendem Potentialausgleich die Ausgleichsströme zu vermeiden.

Durch unterschiedliche Ströme in den N- oder PEN-Leitern können die Potentialausgleichsschienen in den einzelnen Gebäuden verschiedene Potentiale annehmen. Dies kann zu gefährlichen hohen Ausgleichsströmen in den Schirmen der Koaxial- oder Datenleitungen zwischen den Gebäuden führen.

Folgende Maßnahmen schaffen dabei Abhilfe. Einrichtungen der Telekommunikations- und Informationstechnik sollten an ein TN-S-System angeschlossen werden. Wenn möglich sollten nur Geräte eingesetzt werden, die die Schutzklasse II besitzen. Ist dies nicht zu berücksichtigen ist bei dem Einsatz von Geräten der Schutzklasse I ein galvanisches Trennglied einzubauen.  Dies vermeidet eine Verschleppung der PEN-Leiterströme.

Auch der Schutz gegen Überspannungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Norm. Gerade bei Antennenanlagen kann ein gewisses Risiko entstehen. Eine mögliche Gefährdung stellen Blitzentladungen dar. Deshalb ist die Antennenanlage so auszuführen und zu errichten, dass sie den Blitzentladungen standhält.

In folgenden Fällen kann man den Schutz vor Überspannungen außer Acht lassen. Der Grund dafür ist, dass bei den unten genannten Fällen das Risiko eines Blitzeinschlages sehr gering ist:
  • Bei Antennenanlagen an Gebäuden, die mit einem Mindestabstand von 2m unterhalb der Dacheindeckung oder Dachkante und weniger als 1,5 m von den äußeren Gebäudewänden entfernt angebracht sind;
  • Antennenanlagen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden;
  • Antennenanlagen, die ausschließlich die Installation einer Wohneinheit versorgen und wo gleichzeitig das Risiko für einen Blitzeinschlag gering ist.
Zudem dürfen Antennenanlagen nicht auf Gebäuden errichtet werden, die leicht entzündbare Dachabdeckungen besitzen. Dies schließt Stroh und Schilf-ähnliche Materialien ein.
Über den Autor
Autorenbild
Dirk Maske

BFE Oldenburg

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