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Neue Norm zu Gebäudesprechanlagen

Sprechanlagen für Gebäude mit gehobenen Sicherheitsanforderungen

Quelle: Fotolia/fotomek
Quelle: Fotolia/fotomek
Eine SGGS kann für verschiedene Anwendungsarten vorgesehen werden. Einige Beispiele hierfür wären z.B. Überfallalarme, Bedrohungsalarme, Gebäudealarme, Hilferufe. Der zu erreichende Sicherheitsgrad ist abhängig von der einzelnen Risikosituation (Risikobewertung), den Sicherheits-, Schutz- und elektronischen Maßnahmen, sowie den organisatorischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen.

Dabei hat man zwischen drei verschiedenen Sicherheitsgraden zu unterscheiden.

Grad 1 - Anforderungen an Anwendungen mit geringem Risiko:

Die technischen Anforderungen an diesem Sicherheitsgrad gelten als erfüllt, wenn an jedem Arbeitstag die Anlage ordnungsgemäß arbeitet. Die Anlagenprüfung darf automatisch oder manuell erfolgen.

Grad 2 – Anforderungen an Anwendungen mit mittlerem Risiko:

Die technischen Anforderungen an diesem Sicherheitsgrad gelten als erfüllt, wenn die Anlage mehrmals täglich überprüft wird. Die Anlagenprüfung hat automatisch zu erfolgen. Menschliches Versagen muss ausgeschlossen werden, welches im Falle einer manuellen Prüfung vorkommen könnte.

Grad 3 – Anforderungen an Anwendungen mit hohem Risiko:

Die technischen Anforderungen an diesem Sicherheitsgrad gelten als erfüllt, wenn mindestens täglich automatisch überprüft wird. Hierfür ist eine durchgängige Überwachung erforderlich. Dies trifft auf alle Komponenten und Übertragungskanäle zu. Im Falle einer Störung sind dabei entsprechende angemessene Maßnahmen zu treffen.

Zum Schutz vor Bedrohungen durch Personen, wie z.B. Amokläufer oder Terroristen können elektronische Maßnahmen angewandt werden. In Vereinbarung mit den Sicherheitsbehörden kann dafür ein spezielles Signalisierungssystem eingesetzt werden, dass den Täter daran hindert gesicherte Bereiche ungehindert zu betreten. Normativ nennt man diese Maßnahme »Erschließungsalarm«. Selbstverständlich muss sich dieser Alarm von anderen Signalen unterscheiden.

Auch die Möglichkeit einer automatischen Verriegelung der Türen ist eine sinnvolle Maßnahme. Dies erfolgt am besten mechanisch oder elektronisch, im besten Falle die Kombination von beidem.

Die Türen sollten von beiden Seiten aus verriegelbar sein. Eine Tür von außen darf sich dabei nur öffnen, wenn diese nicht verriegelt ist. Nur für autorisierte Personen darf es möglich sein, die Tür von außen zu öffnen.

Planer, Installateure und alle anderen Beteiligten, die sich mit Gebäude-Sprechanlagen befassen, finden dabei die Tabelle 1 genauere Hinweise. Dort ist jede Anforderung detailliert, bezogen auf den Sicherheitsgrad entsprechend dargestellt.
Über den Autor
Autorenbild
Dirk Maske

BFE Oldenburg

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