Home Betriebsführung Betriebsführung Nebenberufliche Elektroarbeiten und Handel mit Elektro­material

Gewerbefreiheit mit Einschränkungen

Nebenberufliche Elektroarbeiten und Handel mit Elektro­material

Auf einen Blick Elektroinstallationsarbeiten zählen zum Tätigkeitsgebiet des Elektrohandwerks, das wiederum einer Zulassungspflicht entsprechend der Gewerbeordnung unterliegt

Wer diese Arbeiten im Nebenberuf ausüben will, unterliegt ebenfalls der Zulassungspflicht und muss daher seine rechtliche Situation mit den zuständigen Behörden klären
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit. Dies sieht Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für alle Deutschen und im Gefolge der Verträge über die Europäische Union (EUV, AEUV) auch für alle EU-Bürger vor. Dies wird auch nochmals im »Grundgesetz für die gewerbliche Wirtschaft« der Gewerbeordnung ebenfalls in §1 Abs. 1 1. Halbsatz bestätigt – hier ist es sogar »jedermann«, der ein Gewerbe betreiben darf. Eine Anmeldung im Sinne einer Zulassung durch eine staatliche Behörde ist daher nicht erforderlich. Gleichwohl gibt es eine Anzeigepflicht mindestens zum Beginn der gewerblichen Tätigkeit, die eher überwachungs- und letztlich steuerrechtlichen ­Charakter (§14 GewO) hat.

Allerdings schränken sowohl Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz als auch §1 Abs. 1 2. Halbsatz GewO diese zunächst umfassende Freiheit gleich wieder etwas ein, indem Gesetze zur Berufsausübung in Aussicht gestellt sowie Ausnahmen und Beschränkungen aufgrund eines Gesetzes vorgesehen sind. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind alle der Gewerbeordnung zu entnehmen, so z. B. aus den §§29 ff GewO für die stehenden Gewerbe. Hieraus ergibt sich dann durchaus eine Genehmigungspflicht. Reisegewerbe sind generell erlaubnispflichtig (§55 Abs. 2 GewO).

Handwerksordnung und Handwerksrolle

Die Regelungen zu den Handwerken ist mittlerweile aus der Gewerbeordnung ausgegliedert (früher dort §§81 – 104u GewO) und befinden sich in der die Gewerbeordnung ergänzenden Handwerksordnung. Nach §1 Abs. 1 HwO ist der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und ­Personengesellschaften gestattet.

Historisch betrachtet war Handwerk bis auf die heutzutage eher selten anzutreffenden Scherenschleifer immer ein stehendes Gewerbe, so dass die Regelung aus §§29 ff GewO kumulativ zu denen der Handwerksordnung gelten.

Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht [1] entschieden, dass jedes Handwerk (bis auf wenige Ausnahmen §56 GewO) auch als Reisegewerbe ausgeübt werden kann. Dadurch könnten die Anforderungen der HwO umgangen werden, die ja nur für stehende Gewerbe gilt.

Ob sich jedoch die Voraussetzung für Reisegewerbe aus §55 Abs. 1 GewO – insbesondere die Tätigkeit »ohne vorherige Bestellung« auszuführen – im Elektrotechnikerhandwerk speziell mit Blick auf Elektroinstallationen sinnvoll umsetzen lässt, dürfte mehr als fraglich sein. Diese Überlegung ist daher nur theoretischer Natur und hier der Übersicht halber angegeben.

Den Begriff der Ausübungsberechtigung gibt es nur im zulassungspflichtigen Handwerk. Aufgrund der außerhalb dieser Sphäre bestehenden Gewerbefreiheit ist es einem gelernten Holzblasinstrumentenmacher nicht verwehrt, beispielsweise plötzlich einen Kurierdienst zu eröffnen und zu betreiben.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Zulassungspflichtig ist ein Handwerk dann, wenn es als solches in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist oder wesentliche Tätigkeiten des Handwerks enthält. Ob wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden, kann man aus der Auslegung der Aufzählung aus §1 Abs. 2 Satz 2 HwO ermitteln. Zunächst wäre jedoch festzuhalten, dass der »Elektrotechniker« unter laufender Nummer 25 der Anlage A zur HwO aufgeführt ist.

Damit handelt es sich beim Elektrotechnikerhandwerk um ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne des §1 HwO. Der Betrieb eines solchen ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet.

Dies ist klassischerweise der Absolvent ­einer der Fachrichtung entsprechenden oder verwandten Meisterprüfung (§7 Abs. 1a HwO). Allerdings können auch gemäß §7 Abs. 2 HwO Ingenieure und Absolventen technischer Hochschulen sowie von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik in die Handwerksrolle eingetragen werden und damit die Ausübungsberechtigung für dieses Handwerk nachweisen. Ein staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik ist also durchaus zum Betrieb ­eines Elektrotechnikerhandwerks berechtigt.

Nun ist der Begriff »Handwerk« gesetzlich leider nicht definiert. Wie schon aus der oben angeführten Aufzählung des §1 Abs. 2 Satz 2 HwO erkennbar, sind nicht alle in einem Handwerksbetrieb ausgeübten Tätigkeiten auch Handwerkstätigkeiten, für die es einer Ausübungsberechtigung bedarf. Beim Zen­tralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) gibt es einen von DIHK und DHKT ­herausgegebenen Leitfaden [2], der die Abgrenzung zwischen Handwerk (Mitgliedschaft Handwerkskammer) einerseits und Industrie, Handel und Dienstleistung (Mitgliedschaft IHK) andererseits behandelt. Hierin gibt es ab Seite 13 einen umfangreichen Tätigkeitskatalog mit einer rechtlichen Beurteilung zu einer eventuellen Zugehörigkeit zu einem Handwerk.

Elektroinstallation ist Handwerk

Die Tätigkeit des Elektroinstallateurs ist nach dem Leitfaden ohne Einschränkung ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A Nr. 25 und somit nach §1 HwO nur von einer in die jeweilige Handwerksrolle eingetragenen Person auszuüben. Dies gilt im Weiteren auch für die Teiltätigkeiten »Energieversorgungsanschlüsse legen und reparieren« und »Hausanschluss Elektro herstellen«.

Eintragung in das Installateurverzeichnis

Nun wird die Elektroinstallation auch von anderer Seite reglementiert. §13 Abs 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sieht vor, dass eine elektrische Anlage nur durch den Netzbetreiber oder einen in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installationsunternehmer errichtet, erweitert und geändert werden darf. Errichtung, Erweiterung oder Änderung sind Umschreibungen des Begriffs Installation. Ein Gewerbebetrieb, der diese Tätigkeiten durchzuführen begehrt, muss sich daher bei einem Netzbetreiber in das Installateurverzeichnis eintragen lassen. Über die Eintragungsvoraussetzungen geben die Netzbetreiber exemplarisch dazu Auskunft [3]. Ein meist für die Eintragung beizubringendes Dokument ist jedoch die Handwerkerkarte (als Bestätigung der Aufnahme in die Handwerksrolle), so dass davon auszugehen ist, dass nur Handwerksbetriebe in dieses Installateurverzeichnis eingetragen werden.

Fazit

Elektroinstallation gehört zum zulassungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerk und darf daher nur mit der Ausübungsberechtigung für dieses durchgeführt werden. Außerdem ist die Eintragung in ein beim Netz­betreiber geführtes Installateurverzeichnis erforderlich. Auch Doppelmitgliedschaften bei IHK und HK sind möglich.

Die Eintragungsvoraussetzung in die Handwerksrolle ist als staatlich geprüfter Elektrotechniker durchaus gegeben. Hinsichtlich der Kammermitgliedschaft entscheidet in der ­Regel jede Kammer verbindlich für die ­andere über die Mitgliedschaft. Dies wäre angesichts der Geschäftsausweitung nochmals zu überprüfen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu empfehlen, sich mit den örtlich zuständigen Kammern ins Benehmen zu setzen und den Status des Betriebs abklären zu lassen.

Quellennachweis

Artikel als PDF herunterladen

Sollte es Probleme mit dem Download geben oder sollten Links nicht funktionieren, wenden Sie sich bitte an kontakt@elektro.net

Über den Autor
Autorenbild
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation. Der Berufsausbildung bei der Deutschen Post folgten eine Fortbildung zum Service-Techniker sowie eine Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker. Anschließend studierte er Wirtschaftsingenieurwesen sowie Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht als Master of Laws. Er ist sowohl Sicherheitsingenieur (Fachkraft für Arbeitssicherheit) als auch Arbeitssystem-Organisator sowie Organisations-Referent nach REFA und Mitglied im VDE e.V. Langjährig ist er ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen. Markus Klar ist als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

Newsletter

Das Neueste von
elektro.net direkt in Ihren Posteingang!