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Datenschutzkonforme Videoüberwachung

Vorsicht, Kamera!

Geschäftsführer Haye Hösel; Quelle: Hubit Datenschutz
Geschäftsführer Haye Hösel; Quelle: Hubit Datenschutz
Durch eine große Auswahl an Überwachungslösungen lässt sich die technische Umsetzung heutzutage leicht und häufig auch ohne die Hilfe von Fachunternehmen installieren. „Vor der Inbetriebnahme eines Videoüberwachungssystems müssen Unternehmen sich jedoch mit dem Datenschutz befassen. Da Kameras im öffentlichen Bereich sowie in Unternehmen Personen aufzeichnen, gehen Erfassung, Verarbeitung und Speicherung dieser personenbezogenen Daten mit zahlreichen Auflagen und Einschränkungen einher“, erklärt Haye Hösel, Geschäftsführer und Gründer der Hubit Datenschutz GmbH & Co. KG.

Und er ergänzt: „Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO darf nur gefilmt werden, wenn die Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich sind und die Interessen und Rechte der Betroffenen, also der gefilmten Personen, nicht überwiegen.“

Berechtigtes Interesse erforderlich

Im Fall einer Nutzung von Überwachungskameras filmen Unternehmen nicht nur die eigenen Mitarbeiter, sondern auch Kunden, Lieferanten oder Besucher, die sich auf dem Firmengelände aufhalten. Vor der Installation von Kamerasystemen müssen deshalb die Interessen der Unternehmen und Betroffenen gegeneinander abgewogen und dokumentiert werden.

„Beispielsweise beim Verkauf von Wertgegenständen in Ladengeschäften oder wenn Aufzeichnungen der Beweissicherung dienen sollen, kann ein berechtigtes Interesse vorliegen“, berichtet Hösel. In jedem Fall haben Unternehmen jedoch die Pflicht, transparent mit den personenbezogenen Daten umzugehen, das heißt, Betroffene über die Überwachung durch Videokameras zu informieren.

„Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO gelten für Videoüberwachungsmaßnahmen erweiterte Informationspflichten. Es gilt, Betroffene auf die Videoüberwachung durch Beschilderung hinzuweisen sowie wichtige Punkte anzugeben: die Identität des Verantwortlichen, im Fall eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten seine Kontaktdaten, Verarbeitungszwecke, das berechtigte Interesse, Speicherdauer der Videodaten und Hinweise auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen wie Auskunfts- oder Beschwerderecht“, so Hösel. Diese Hinweise sind so zu platzieren, dass sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt werden. Das bedeutet: noch vor dem Betreten des Überwachungsbereiches.

Einsatz von Bodycams und Drohnen

Teilweise setzen Unternehmen auch Bodycams zum Schutz ihrer Mitarbeiter oder gegen Vandalismus ein. Anders als bei Polizeieinsätzen aufgrund von Demonstrationen oder wichtigen öffentlichen Veranstaltungen verwenden sie diese dann in der Regel an als alltäglich empfundenen Orten und zu normalen Zeiten, sodass anwesende Personen keine Aufzeichnung erwarten.

Für den Einsatz von Bodycams gibt es deshalb wie bei der Aufzeichnung durch Videokameras datenschutzrechtliche Bestimmungen. Auch in diesen Fällen gilt es Interessenabwägung und Ergebnisse der einzelnen Prüfschritte nachvollziehbar im Vorfeld zu dokumentieren, eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchzuführen und Datenschutz-Informationen für die betroffenen Personen bereitzustellen.

Gleiche Anforderungen bestehen für Unternehmen bei der Videoaufzeichnung durch Drohnen. „Grundsätzlich herrscht gemäß § 21b Abs. 1 Ziff. 2 LuftVO in einem seitlichen Abstand von bis zu 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen sowie über Wohnungsgrundstücken ein Betriebsverbot von Drohnen. Wünschen Unternehmen trotzdem zu filmen, können sie Betroffene beispielsweise direkt ansprechen und die Einwilligung zur Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten anfragen“, erläutert Hösel. Er ergänzt: „Ebenfalls müssen Unternehmen das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten in diesen Fällen entsprechend ergänzen. Bei dieser Aufgabe unterstützen sie Datenschutzbeauftragte wie die von Hubit, eine datenschutzkonforme Umsetzung zu erreichen.“
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