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Norm zu Grenzwerten und Messverfahren

Funkstörungen von elektrischen Beleuchtungseinrichtungen

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(Bild: Fotolia/fotomek)

Diese Norm gilt für die Aussendung (abgestrahlt und leitungsgeführt) hochfrequenter Störgrößen von:

  • Beleuchtungseinrichtungen;
  • Beleuchtungseinrichtungen von Multifunktionsgeräten, bei denen eine der Hauptaufgaben dieser Geräte die Beleuchtung ist;
  • Ultraviolett- und Infrarot-Geräten für häusliche und nicht-industrielle Anwendungen;
  • Reklameleuchten, Werbetafeln u. Ä.;
  • Beleuchtungseinrichtungen für Dekorationszwecke (Dekorationsbeleuchtungen);
  • Notleuchten.

In Bezug auf der zuletzt vor 4 Jahren herausgegebenen Norm wurden sehr viele Änderungen vorgenommen. Es fand eine vollständige redaktionelle Überarbeitung und Umstrukturierung dieser Norm statt. Zudem wurden die normativen Verweise des Abschnitts 2 angepasst und die Tabelle 1 »Grenzwerte für Beleuchtungseinrichtungen« wurde angepasst. Der Grenzwert wurde von 2,51 MHz auf 2,2 MHz herabgesetzt.

Diese Norm unterscheidet zwischen zwei Kategorien. Zwischen Anschlüsse des Prüflings, die indirekt über ein zugehöriges Gerät mit einem Netzwerk verbunden werden und zwischen Anschlüssen des Prüflings, die weder direkt noch indirekt mit einem Netzwerk verbunden sind.

Die in dieser Norm erwähnten Tabellen 1, 4, 5 und 6 geben Grenzwerte und Messverfahren für die Beurteilung leitungsgeführten Störgrößen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz dar.

Für elektrische Stromversorgungsanschlüsse von Kleinspannungslampen hingegen gelten die Tabellen 1 und 4.

Im Abschnitt 12 sind die Mindestinhalte des Prüfberichts näher dargestellt. Folgende Informationen sind dabei von wichtiger Bedeutung:

  • Maße des Prüflings;
  • dass unterhalb 30 MHz benutzte Verfahren für Messungen der abgestrahlten Störfeldstärke zusammen mit den zugehörigen Grenzwerten;
  • dass oberhalb 30 MHz benutzte Verfahren für Messungen der abgestrahlten Störfeldstärke zusammen mit den zugehörigen Grenzwerten;
  • falls das CDNE-Verfahren benutzt wurde ist eine Aussage des Herstellers notwendig, der bescheinigt, dass die Taktfrequenz unterhalb 30 MHz liegt;
  •  die leitungsgebundenen Schnittstellen, die zusammen mit dem zugehörigen Anschluss bewertet wurden;
  • im Fall von Messungen an Baugruppen (Modulen) eine Beschreibung und Anordnung der während der Messungen benutzten Basiseinheit und Baugruppen;
  • der Abgleich des Messergebnisses, der erforderlich ist, wenn die Messlabor-Unsicherheit größer als der angegebene Wert für die zulässige Unsicherheit der Messgeräte;
  • wenn die Kabellängen mit anderen Anforderungen an die Kabellängen oder andere Abmessungen beim Messaufbau in Konflikt stehen, Angaben zu den Abweichungen von den Anforderungen an die Kabellänge.

Über den Autor
Autorenbild
Patrick Gnanendiran

Elektrotechnikermeister für Energie- und ­Gebäudetechnik, bfe-TIB Technologie

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