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Elektrische Anlagen in Wohngebäuden

Neue Norm, alte Problemstellungen

Im Mai dieses Jahres ist die DIN 18015-1 »Elektrische Anlagen in Wohngebäuden« neu erschienen – eine Norm, mit der nahezu jeder zu tun haben dürfte. Übergangsfrist gab es keine, die Norm gilt ab sofort. Im Unterschied zu den DIN-VDE-­Bestimmungen, bei denen es um die elektrische Sicherheit geht, handelt es sich bei den DIN-Normen in der Regel um Ausführungsnormen. Sind sie deshalb weniger wichtig? Nein, auch hier lauern diverse Stolperfallen für den Elektrofachbetrieb.

Gerade die DIN 18015-1 ist ein ­gefährliches Pflaster. Jeder private Häuslebauer ist davon betroffen und kann sich vermeintliche Weisheiten zusammen-googeln. Auch bei uns in der Redaktion landen ab und an Anrufe von Endkunden, die hier ­fachlichen Rat möchten – meistens deshalb, weil es eine Meinungsverschiedenheit mit dem ausführenden Betrieb gibt.

Kernfrage ist: Müssen DIN-Normen eingehalten werden, auch wenn sie vertraglich nicht vereinbart wurden? Das Deutsche Institut für Normung sagt natürlich ja: »Auch in den Fällen, in denen DIN-Normen von Vertragsparteien nicht zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, dienen DIN-Normen als Entscheidungshilfe, wenn es im Kauf- und Werkvertragsrecht um Sachmängel geht.« Doch auch diverse Gerichtsurteile weisen in die gleiche Richtung – und zwar nicht nur beim VOB-Vertrag, sondern auch bei BGB-Verträgen: DIN-Normen sind einzuhalten.

Das fällt nicht immer leicht, weil nicht jede normative Vorgabe auch Sinn macht. So fand sich z. B. in der alten DIN 18015-1 die Forderung, bei Leerrohren nach spätestens 12 m oder nach zwei Bögen eine Zugdose zu setzen – eine absolut praxisfremde Vorgabe, die nun richtigerweise aus der Neufassung verschwunden ist.

Auch in der neuen Fassung gibt es noch Punkte, über die man stolpern kann. Geändert wurde beispiels­­-weise die Anforderung für Kabel und Leitungen, die unmittelbar auf der ­Decke (Rohdecke) geführt werden: Während es in der alten Fassung nur hieß, dass diese »geschützt« werden müssen, ist nun explizit ein Elektroinstallationsrohr oder -kanal gefordert. Ob diese Anforderung nun Sinn macht oder nicht – in jedem Fall ist sie ein potenzieller Angriffspunkt für einen Bauherren, der seinen Errichter ärgern will. 

Vorsicht ist auch bei einem Thema geboten, das bisher gerne mal eher stiefmütterlich behandelt wurde: Die Dokumentationspflichten wurden in der neuen Fassung deutlich ausgeweitet. Gefordert sind Installationspläne, Schaltpläne sowie Empfehlungen für Wartungs- und Prüfintervalle. Es gibt Gerichtsurteile, nach denen das Fehlen der Dokumentation einen wesentlichen Mangel darstellt, aufgrund dessen der Auftraggeber die Abnahme verweigern kann. Es steht allerdings nirgendwo, dass die Dokumentation kostenlos zu erbringen ist. Also sollte das Erstellen der Dokumentation ein fester Posten im Leistungsverzeichnis sein.

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Dipl.-Ing. Andreas Stöcklhuber

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