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Neue Norm zu explosionsgefährdeten Bereichen

Einteilung der Bereiche – Gasexplosionsgefährdete Bereiche

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(Bild: Fotolia/fotomek)

Gegenüber der Vorgängernorm vom Oktober 2016 gibt es einige neue gravierende Änderungen. Zum einen wurden neue Begriffe eingeführt und die Definitionen im Abschnitt 3 geändert. Ferner wurden auch diverse Bilder und Anhänge korrigiert und aktualisiert. Dies betrifft auch die Tabelle K. 1.

Grundsätzlich sind die Anlagen so zu planen, zu betreiben und zu warten, dass eine Freisetzung von brennbaren Stoffen möglichst vermieden wird. Trotzdem lässt sich die Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre nicht in allen Fällen vollständig ausschließen. Dann sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Ausschluss der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre um eine Zündquelle oder
  • Beseitigung der Zündquelle

Ist dies nicht möglich, sind entsprechende weitere Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von den festgelegten Zonen zu treffen.

Einteilung der Zonen

Laut Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, explosionsgefährdete Bereiche unter Berücksichtigung der Gefährdung in Zonen einzuteilen und dieses in einem Explosionsschutzdokument zu dokumentieren. Die Zonen werden nach der Häufigkeit und Dauer des möglichen Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre wie folgt festgelegt:

  • Zone 0: Bereich, in dem ständig oder langzeitig eine explosionsfähige Gasatmosphäre vorhanden ist, z. B. in Tanks und Behältern.
  • Zone 1: Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre beim
    Normalbetrieb auftritt.
  • Zone 2: Bereich, in dem nicht damit zu rechnen ist, dass beim Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre auftritt. Wenn sie dennoch auftritt, dann nur kurzzeitig und selten, z. B. im Fehlerfall.


Über den Autor
Autorenbild
Patrick Gnanendiran

Elektrotechnikermeister für Energie- und ­Gebäudetechnik, bfe-TIB Technologie

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