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Gefährdungsbeurteilung als Dreh- und Angelpunkt

Corona-Maßnahmen im Betrieb

Corona-Maßnahmen im Betrieb
(Bild: Adobe Stock/ wladimir1804)

Auf Bundesebene gilt seit dem 20. März die Novelle des Infektionsschutzgesetzes. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt seitdem nur noch in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Homeoffice-Pflicht ist entfallen. Je nach regionaler Infektionslage haben Bundesländer aber die Möglichkeit, weitergehende Vorgaben zu machen. Das ist die sogenannte Hotspot-Regelung.

Seit dem 20. März 2022 dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst festlegen, welche Corona-Regeln in ihrer Firma gelten sollen. Dabei ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Das sieht die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor. Sie gilt zunächst bis 25. Mai 2022.

Die einzelnen Bundesländer haben ebenfalls Verordnungen zum Schutz vor Corona-Infektionen erlassen. Diese Verordnungen enthalten ebenfalls verbindliche Regelungen für Betriebe.

Das ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt wichtig

»Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Pandemie künftig auch weiterhin Dreh- und Angelpunkt aller betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen«, sagt Frank Göller, Leiter Aufsicht und Beratung in der Präventionsabteilung der BG ETEM. »Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festlegen, anpassen und umsetzen«, so Göller, »und dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen als auch tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu beachten.«

Rechtliche Grundlage dafür ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Arbeitgeber legen im Hygienekonzept selbst fest, welche Maßnahmen künftig in ihrem Betrieb umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion mit Corona-Viren zu schützen. Grundlage für das betriebliche Hygienekonzept ist die Gefährdungsbeurteilung (Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes).

Darüber hinaus müssen Unternehmerinnen und Unternehmer sich regelmäßig über das Infektionsgeschehen in ihrer Region informieren, um das betriebliche Hygienekonzept gegebenenfalls zu aktualisieren. Dabei ist es sinnvoll, sich betriebsärztlich beraten zu lassen.

Impfen weiter wichtiges Thema

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen weiterhin Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Infektion und über bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen. Außerdem müssen sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freistellen, wenn diese einen Impftermin außerhalb der Firma haben.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlaubt es Arbeitgebern, einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes festlegen oder umsetzen. Allerdings dürfen Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Beschäftigten nicht zur Impfung verpflichten – denn die Entscheidung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sich impfen zu lassen, steht nicht in unmittelbarem Bezug zum Arbeitsverhältnis.

Empfehlenswerte Basisschutzmaßnahmen

Diese Basisschutzmaßnahmen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Erstellen des betrieblichen Hygienekonzepts berücksichtigen. Dazu gehört, dass der Mindestabstand von einer Person zur nächsten 1,50 Meter betragen sollte. Darüber hinaus sollten Personenkontakte im Betrieb möglichst reduziert werden. In diesem Zusammenhang hat sich das Homeoffice während der Pandemie bewährt. Innenräume sind regelmäßig zu lüften, um dort die Viruslast zu senken. Das gilt insbesondere für Räume, in denen mehrere Personen gleichzeitig arbeiten. Die Maskenpflicht ist nach wie vor überall dort sinnvoll, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Regelmäßige betriebliche Testangebote verringern die Gefahr, dass Beschäftigte Infektionen in den Betrieb eintragen.

Diese Basisschutzmaßnahmen sind in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben. Vielmehr stehen sie beispielhaft für mögliche Schutzmaßnahmen, die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen sind. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztliche Mitwirkung ist dabei sinnvoll. Betriebs- und Personalräte haben ein Mitbestimmungsrecht.

Corona-Hotline und weitere Informationen

Unter der Telefonnummer 0221 3778-7777 beraten Aufsichtspersonen der BG ETEM montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr Mitgliedsunternehmen zur Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen im Betrieb.

Weitere Informationen und Nützliches gibt es unter www.bgetem.de

Über die Firma
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
Köln
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