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Berichtigung zur Norm

Niederspannungsanlagenerrichtung: Schutz gegen thermische Auswirkungen

Quelle: Fotolia/fotomek
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Grundsätzlich gilt, dass von den Anforderungen dieser Norm abgewichen werden kann, wenn das Schutzziel durch andere Lösungen erreicht werden kann. Die Norm besitzt Ihre Gültigkeit für die Errichtung von Neuanlagen. Bis zum 18.12.2017 war durch die Übergangsfrist auch die DIN VDE 0100-420 aus dem Jahr 2013 anwendbar. Die Anforderungen dieser Norm sind nun endgültig zurückgezogen.

AFDDs (Arc Fault Detection Devices) unterscheidet man in der Ausführung als eine AFD Erfassungseinheit mit Ausschaltvorrichtung, integriert mit einer Überstrom- oder einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung.

Aus einer elektrischen Anlage darf keine Gefahr durch Entzündung entstehen. Durch die Anwendung dieser Norm wird diese Forderung umgesetzt. Die Einstufung in welchen Gebäuden der AFDD eingesetzt wird, liegt in der Verantwortung des Bauherrn oder des Eigentümers der elektrischen Anlage ggf. unter Hinzuziehung einer nach Baurecht geeigneten Person, die für ihre Aufgabe über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt. Die Einstufung ist im Rahmen der Planung und Errichtung schriftlich zu fixieren.

Findet der AFDD Verwendung, ist dieser in Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A einzusetzen.

Räume oder Orte mit unersetzbaren Gütern sind z.B. Museen, Archive oder Galerien. Güter, die hier verloren gehen, gelten als unersetzbar. Hier ist der AFDD einzusetzen. Laboratorien oder medizinisch genutzte Bereiche fallen nicht darunter. Diese Einrichtungen besitzen Ihre eigenen Normen.

Für die Durchführung von Erst- und Wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen, die mit Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) ausgestattet sind, sind die entsprechenden Angaben der Hersteller der Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) zu beachten.

Verzichtet werden kann auf den AFDD in Stromkreisen in denen eine unvorhergesehene Unterbrechung der Stromversorgung eine Gefahr oder ein Schaden entstehen kann. Die gilt zum Beispiel für Anlagen zum Sicherheitszweck.

Die pauschale Forderung nach einen AFDD in Holzhäusern gibt es nicht. Nur dann, wenn diese hauptsächlich aus brennbaren Baustoffen hergestellt sind. Die Klassifizierung der verwendeten Baustoffe bezüglich ihrer Brennbarkeit obliegt dem Hersteller des Holzhauses.
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Dirk Maske

BFE Oldenburg

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