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VDE-Anwendungsregel TAR-Hochspannung

Anschluss von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz

Quelle: Fotolia/fotomek
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Als Hochspannungsnetz ist in dieser VDE-Anwendungsregel das 110-kV-Drehstromnetz mit einer Netz Nennfrequenz von 50 Hz definiert. Für andere Netzspannungen im Hochspannungsbereich ≥ 60 kV bis < 150 kV sind die angegebenen Werte anzuwenden und gegebenenfalls anzupassen.

Auch gültig ist die VDE-Anwendungsregel, wenn sich der Anschluss der Kundenanlage in einem kundeneigenen Mittelspannungsnetz befindet und dieses Mittelspannungsnetz über Netztransformatoren und Anschlussleitungen mit dem Netz der allgemeinen Hochspannungsversorgung verbunden ist.

Ebenso für Änderungen in Kundenanlagen, die wesentliche Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften der Kundenanlage haben, gilt diese Anwendungsregel. Betreiber von Kundenanlagen haben die Pflicht, dem Netzbetreiber Änderungen an der Kundenanlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften mitzuteilen. Der Netzbetreiber entscheidet nach Prüfung der Änderungsmitteilung, ob es sich um eine wesentliche Anlagenveränderung handelt.

Gegenüber der Vorgängerausgabe der VDE-AR-N 4120:2015-01 und VDE-AR-N 4120 Berichtigung 1:2017-02 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen. Ergänzungen des Anwendungsbereichs für Speicher, Mischanlagen und Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen sind neu formuliert worden.

Weiter erfolgten Aktualisierungen zu Anforderungen die an Kundenanlagen gestellt werden, verbunden mit den der entsprechenden Neuerungen an den Nachweis der elektrischen Eigenschaften. Es erfolgten außerdem neue Formulierungen an Erzeugungsanlagen für die Netzanschlussbestimmungen im Rahmen der europäischen Verordnungen.

Es fand eine Harmonisierung mit VDE-AR-N 4110 und VDE-AR-N 4130 statt.

Kundenanlagen sind unter Beachtung der geltenden behördlichen Vorschriften oder Verfügungen, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Hierzu zählen insbesondere die DIN/VDE-Normen, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften, die Betriebssicherheitsverordnung und die technischen Anforderungen des Netzbetreibers. Unzulässige Rückwirkungen auf das Netz oder andere Kundenanlagen sind dabei stets auszuschließen.
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Dirk Maske

BFE Oldenburg

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