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Praxisfrage

Abschalten bei gefährlichem Mangel?

Darf oder muss die Elektrofachkraft bei einer Prüfung nach VDE 0105-100 (Wiederholungsprüfung ortsfester Anlagen) bei einem gefährlichen Mangel, der »Gefahr für Leib und Leben« darstellt, die Anlage abschalten, wenn der Betreiber nicht verfügbar ist? Nachfolgend ein paar Ergebnisse meiner Recherchen:

  • Text aus der Norm DIN VDE 0105-100:2015-21: »Mängel, die eine unmittelbare Gefahr bilden, müssen unverzüglich behoben oder fehlerhafte Teile außer Betrieb genommen und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.«
  • Der Duden schreibt über die Bedeutung des Begriffs »unverzüglich«: umgehend und ohne Zeitverzug [erfolgend] und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt im § 121 fest: »ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)«.
  • Das Strafgesetzbuch (StGB) deklariert im § 249 die »Gefahr für Leib oder Leben« so: »Eine Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn als Schaden der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung oder gar des Todes droht.«

Mir geht es jetzt nicht um den Fehler selbst oder warum der Betreiber nicht erreichbar ist, sondern wie ich mich vor Ort korrekt verhalte, wenn der Fall eintritt und wie ich es begründen kann (Gesetz, Verordnung, DGUV, TRBS, Norm oder ähnliches). Der gesunde Menschenverstand hilft bei der Klage vor Gericht danach leider wenig.

Um mein Anliegen zu verdeutlichen, füge ich hier zwei fiktive Beispiele dazu:

  • Prüfung einer Kühltheke im Supermarkt: es wird festgestellt, dass an dem Gehäuse der Kühltruhe 230 V AC anliegen. Der Markt ist aktuell geöffnet und das Personal kann den Betreiber nicht erreichen. Die wirtschaftlichen Folgen werden ignoriert.
  • Prüfung in einem großen Werk der chemischen Industrie: An einer metallischen Rohrleitung liegen ebenfalls 230 V AC an. Der Prüfer ist mit dem Wachschutz unterwegs und der Betreiber ist auch hier nicht erreichbar. Die wirtschaftlichen Folgen werden ignoriert.

Was aber wäre, wenn die Produktion gestoppt wird und dadurch Explosionsgefahren entstehen? Meiner Meinung zeigen die Beispiele die gleiche Problematik auf und daraus resultieren meine Fragen:

  • Darf der Prüfer die Anlage (den Anlagenteil) wie gefordert außer Betrieb nehmen?
  • Muss der Prüfer die Anlage (den Anlagenteil) wie gefordert außer Betrieb nehmen?

M.K., Nordrhein-Westfalen

Expertenantwort vom 26.07.2021
Markus Klar
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation. Der Berufsausbildung bei der Deutschen Post folgten eine Fortbildung zum Service-Techniker sowie eine Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker. Anschließend studierte er Wirtschaftsingenieurwesen sowie Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht als Master of Laws. Er ist sowohl Sicherheitsingenieur (Fachkraft für Arbeitssicherheit) als auch Arbeitssystem-Organisator sowie Organisations-Referent nach REFA und Mitglied im VDE e.V. Langjährig ist er ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen. Markus Klar ist als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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