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Praxisfrage

Ausführung eines Baustromanschlusses

Wir sind ein Energieversorgungsunternehmen in Bayern. Für Baufirmen, Bauträger usw. stellen wir auf Antrag die Stromversorgung ihrer Baustellen bereit. Als Schnittstelle zu unserem Versorgungsnetz und der elektrischen Anlagen auf der Baustelle dient in der Regel ein Anschlussschrank (A-Schrank) nach DIN 43868-1 mit nachgeschaltetem Verteilerschrank (V-Schrank.) Den A-Schrank stellen wir gegen eine monatliche Gebühr zur Verfügung. Den V-Schrank liefern die Baufirmen. Dieses Vorgehensweise praktizieren wir meist bei größeren Baustellen. Bei kleineren Baustellen (z.B. Wohnhäuser) stellen wir als Speisepunkte Anschlussverteilerschränke nach DIN EN 60439-4 (AV-Schrank) zur Verfügung. Alle von uns ausgeliehenen Baustromverteiler (BV) entsprechen nach unserer Meinung den derzeitigen Normen und verfügen u.a. über einem Lasttrennschalter mit NH00-Sicherungen, die sich in der Aus-Stellung abschließen lassen. In letzter Zeit liefern die Baufirmen des Öfteren auch die A- bzw. AV-Schränke als Speisepunkte, die wir dann anschließen sollen. Die Ausstattungen dieser BV entsprechen nach unserer Meinung nicht den derzeitigen Anforderungen. Die BV sind ohne Lasttrennschalter mit NH00-Sicherungen ausgeführt. Stattdessen sind dort entweder ein dreipoliger NH-Lasttrenner oder drei einpolige NH Sicherungselemente auf der Zugangsseite unter einer Abdeckung ohne Berührungsschutz vorhanden. Teilweise kommen die Firmen auch noch mit umgerüsteten BV der Bauform VDE 0612. Diese erreichen nach unserer Überzeugung die geforderte Schutzart IP44 nicht mehr – hervorgerufen duch z.B. Ausbrechen oder Aussägen von Abdeckungen. In solchen Fällen lehnen wir diese BV als Speisepunkte ab. Wir sind der Meinung, dass der A- bzw. AV-Schrank u.a. mit einem Lasttrennschalter mit NH00-Sicherungen ausgestattet sein muss – siehe DIN 60439-4 (VDE 0660-501), Ziffer 101.2 und DIN VDE 0100-704, Ziffer 704.53, oder auch TAB 2000 sowie VBEW Merkblatt für vorrübergehend angeschlossene Anlagen. Dieser Meinung widerspricht jedoch ein eingetragener Elektrotechniker mit Verweis auf die BGI 608 Ziffer 3.2.1. Trotz mehrmaligem Lesens der o.g. Ziffer in der BGI 608 ist für uns nicht eindeutig zu erkennen, welche Norm bzw. Vorschrift für die Baustellenverteiler letztendlich anzuwenden ist. Ist ein Lasttrennschalter mit NH00-Sicherungen gefordert? Wenn ja, bei welchem BV-Typ: A-, AV- oder V-Schrank? B. K., Bayern

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