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Praxisfrage

Auslegung und Unterscheidung von Stromerzeugungsaggregaten

Für einen Neubau und einen bestehenden Altbau soll ein Ersatznetz mit Notstromaggregat errichtet werden. Bei der Projektierung sind bei der Zuhilfenahme eines Planungsbuchs für Netzersatzanlagen bei der Ermittlung der Aggregatleistung noch einige offene Punkte aufgetaucht. Frage 1, zur Leistungsauslegung: Für das o. g. Projekt wurde der Anschlusswert für Notstrom unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors mit ca. 54 kW bestimmt. Diese Leistung setzt sich bis auf einen Hydraulik-Aufzug (P=16kW, In=40A, Ia=60A, Sanft-Anlauf) ausschließlich aus PCs, Messelektronik und Beleuchtung mit elektronischen Vorschaltgeräten zusammen. Ursprünglich war ein Aggregat von 60kVA vorgesehen. Jetzt soll der gesamte Altbau mit auf das Notstromnetz gelegt werden. Per Lastabwurf soll der Aufzug mit der Möglichkeit die nächste Geschossebene zu erreichen vom Netz genommen werden. So wären keine Verbraucher mit hoher Anlaufleistung zu erwarten. M. E. ist ein 60-kVA-Triebwerk bei dieser Leistung – da es ja ohne Reserve im Vollastbereich fährt – wahrscheinlich im Netzersatzbetrieb unterdimensioniert. Welche Reserve für zukünftige Anschlussverhältnisse ist erfahrungsgemäß mit einzuplanen? In diversen Unterlagen wird eine Reserve von 20% angegeben. Weiterhin lese ich, dass der Anschlusswert inklusive Gleichzeitigkeitsfaktor etwa 60% der Aggregat-Bemessungsleistung betragen sollte. Wie kann ich diese zwei Angaben miteinander sychronisieren? Frage 2, zu den Raumabmessungen: Für Aggregate werden abhängig von deren Bemessungsleistung Mindestmaße für Räume angegeben, z.B. die Abmessungen (L x B x H) 5,5 m x 4,0 m x 3,0 m bei 20kVA bis 60kVA. Dies mag bei einem Neubau leicht zu berücksichtigen sein, im aktuellen Fall wird jedoch der Raum im Kellergeschoss des bestehenden Altbaus für das Notstromaggregat benutzt. Dieser Raum hat die Maße 5,4mx2,85mx2,5m (LxBx H). Die Maße werden, besonders bei der Raumbreite unterschritten. Ist es für diesen Fall unter Beachtung eventueller Zusatzmaßnahmen – z.B. Lüfter – dennoch möglich, die Anlage vorschriftsmäßig zu betreiben? Wie dringlich pocht man auf diese Vorgabe?

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