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Praxisfrage

Begriffe Anlagenbetreiber und -verantwortlicher

Hiermit möchten wir als Leser Ihrer Zeitschrift eine Frage stellen, die viele größere Unternehmen (z.B. aus der chemischen Industrie) interessieren dürfte. Als Unternehmen der chemischen Industrie beschäftigen wir uns mit der Umsetzung der VDE 0105-100, Version 2009-10. Folgendes ist uns ist leider nicht klar, 1) Warum gibt es in einem deutschen Sonderweg die Einführung des Begriffs Anlagenbetreiber? Aus dem Verantwortungsbereich des Anlagenverantwortlichen der alten Norm VDE 0105-100 wird jetzt in der neuen Norm ein Anlagenbetreiber (3.2.2.101) und ein Anlagenverantwortlicher (3.2.2.102). 2) Wie ist der Begriff Anlagenbetreiber (der laut Literatur nicht mit einer Elektrofachkraft besetzt sein muss) nach der Norm zu verstehen? Ist hiermit a) der vom Unternehmer beauftragte Betreiber einer Produktionsanlage gemeint (oft auch als Betriebsleiter bezeichnet) oder b) ist der Begriff Anlagenbetreiber nur unglücklich seitens des VDE gewählt worden? Hat er dann sogar nicht mit der klassischen Betreiberverantwortung (z.B. nach BImSchG, BetrSichV oder BGV A3) zu tun? Im Falle a) würde dies in der Praxis bedeuten, dass der oftmals VDE-unkundige Betriebsleiter über diese Änderung in Kenntnis gesetzt werden muss und dass die bisher schriftlich ernannten Anlagenverantwortlichen (gemäß der alten VDE 0105-100) mit der neuen VDE 0105-100 einen Teil ihrer Aufgaben weggenommen bekommen und auf den Betreiber (vielleicht auf den Betriebsleiter) übergehen. Dieser muss sich jetzt selbst um den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage kümmern. Daraus entstehen u.a. zwei Möglichkeiten: • Die Unternehmensleitung könnte zwei Betreiber ernennen, nämlich einen für die elektrische Anlage und einen für die oft wesentlich größere mechanische Anlage. Natürlich besteht dann die Frage, ob man eine Anlage bezüglich der Verantwortlichkeiten überhaupt so in zwei Bestandteile aufteilen kann? • Der Betriebsleiter delegiert seine neu mgewonnenen Betreiberpflichten für die elektrischen Anlagen. Jedoch ist dann die Frage, wie die Bezeichnung der Person lautet, welche diese Pflichten übernimmt? Ist dies evtl. eine Person, welche die Pflichten übernimmt, den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage zu gewährleisten, ohne Betreiber im Sinne des BImSchG, Betr-SichV oder BGV A3 zu sein? Im Falle b) muss der Anlagenbetreiber (nach VDE) vom Betreiber ernannt werden. Der Ernannte ist dann nicht für die unternehmerischen Pflichten zuständig, sondern nur für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage. Wir sehen wegen der Namensgebung Anlagenbetreiber erheblichen Diskussions- und Klärungsbedarf mit unseren Betriebsleitern, Verantwortlichen Elektrofachkräften und besonders mit der Personalabteilung – insbesondere bei den entsprechenden Stellenbeschreibungen. U. K., Nordrhein-Westfalen

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