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Praxisfrage

Beleuchtungsstärken in Behinderteneinrichtung

Ein Kunde betreibt eine Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigungen. In einem mehrstöckigen Gebäude aus den 1970er/1980er Jahren sind diese Personen in Gruppen untergebracht. Abgehend vom Flur befinden sich Gemeinschafts- und Schlafzimmer der Bewohner sowie Personalzimmer und Küche. Beidseitig ist ein Handlauf angebracht. In diesem Flur sind abgehängte Decken in Metallpaneel Ausführung verbaut. Darin befinden sich Leuchten mit 2 x 58 W / 2 x 36 W Leuchtmittel und KVG aus der Zeit der Errichtung. Die Leitungen und Leuchten weisen bereits altersbedingte Verschleißerscheinungen auf, z. B. erwärmte Klemmstellen, erwärmte und verschmorte Leiter, defekte KVGS, poröse Prismen und Fassungen oder Isolationsfehler, die zum Auslösen der RCDs führen.

Daher hat die Instandhaltung die betroffenen Leuchten mittels der Sicherungen vom Netz getrennt. Ca. jede vierte Leuchte ist jedoch noch in Betrieb, welche separat schaltbar ausgeführt sind. Nach Bemängelung der zu geringen Beleuchtungsstärke wurden wir nun hinzugezogen. Nach Überprüfung der Installation und Messung der Beleuchtungsstärke kamen wir im Bewertungsbereich auf eine mittlere Beleuchtungsstärke von 30 lx. Wir rieten dem Kunden zum Austausch der kompletten Beleuchtung, da wir laut DIN EN12464-1:2011-08 Tab. 5.37 die Mindestbeleuchtungsstärke auf 100 lx am Boden definieren würden und die Leuchten außerdem deutliche Mängel bei der Sichtprüfung aufwiesen. Es gibt einen Hersteller, welcher noch LED-Leuchten für solche Anwendungen baut. Damit würden wir im Mittel gut auf die 100 lx kommen.

Da der Kunde jedoch den Gebäudeabriss in zwei bis fünf Jahren plant, trat die Frage auf, ob es nicht ausreicht, die Beleuchtung weiterhin bei 30 lx zu belassen. Schließlich stelle das eine sehr große Investition dar, da diese Leuchten in allen Stockwerken zu erneuern wären. Unserer Meinung nach sollte bei einer solchen Überlegung immer der aktuelle Normenstand angesetzt werden. Die Mindestbeleuchtungsstärke war 1980 – dem Errichtungszeitpunkt – evtl. noch niedriger. Das heißt der Austausch der Leuchten ist unserer Meinung nach in jedem Fall nötig, da es keine Alternativen gibt. Ein Umbau der Leuchten mit Retrofit, Ausbau der KVG sowie Erneuerung der Fassungen kommt für uns nicht in Frage. Wie bewerten Sie diese Situation?

M. S., Bayern

 

Expertenantwort vom 28.09.2021
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Rudi Seibt

Dipl.-Ing.Elektrotechnik, tätig in der Planung/Projektleitung Stark- und Schwachstrom im Ingenieurbüro Oskar von Miller GmbH/München bis 1988, Betriebsingenieur bei Boehringer/Roche in Penzberg bis 1993, Abteilungsleitung Elektro bei Ingenieurgruppe München eG bis heute, IN14675-zertifizierter Fachplaner BMA, Sachverständiger/Gutachter für Elektrik und Licht seit 2005, Gastdozent Technikerschule Energie& Umwelt München seit 2016.

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