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Praxisfrage

Betreiberpflicht für kleine Werbeanlagen im öffentlichen Umfeld

Im Flughafen Hannover werden wir in letzter Zeit immer mehr mit einem Problem konfrontiert. Wir verfügen seit Jahren über eine gut funktionierende innerbetriebliche Organisation im Bereich der Elektrotechnik, welche sich im Speziellen mit der Thematik gesetzlicher Anforderungen für Betreiber und Mieter in der Elektrotechnik befasst. Diese Abteilung wurde gegründet, um die Anforderungen des Gesetzgebers, der Berufsgenossenschaften, der Versicherungen, der privaten Normengeber etc. abzudecken und umzusetzen. Wir haben mittlerweile ein funktionierendes und flächendeckendes ganzheitliches Prüfkonzept. Nun haben wir immer mehr externe Firmen, die hier am Flughafen Werbepräsentationen aufbauen, welche meist mit einen 230-V-Anschluss funktionieren. Da uns weder die Aussteller selbst, noch die Aufbauer (Messebauer) Prüfprotokolle (DIN VDE 0701- 0702) oder Konformitätserklärungen liefern konnten, haben wir den elektrischen Anschluss an unsere Anlage (Schnittstelle Steckdose) nicht freigegeben. Sowohl unsere verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) als auch ich selber sehen hier ein gewisses Problem. Denn ohne diese Nachweise können wir nicht ­garantieren, dass die Werbepräsenta­tionen aus elektrotechnischer Sicht sicher betrieben werden können. Die relevanten Gesetze und Verordnungen (ArbSchG und BetrSichV) beziehen sich aber nur auf das Verhältnis Arbeitgeber und Beschäftigter. Wie verhält sich dies nun mit externen Firmen, die am Flughafen Präsentationen oder Werbungen aufbauen? Gibt es hier u. U. gar keine Verpflichtung dem externen Unternehmen gegenüber? Dies würde dann aber wiederum bedeuten, dass wenn die Werbepräsentationen aufgebaut ist, der Flughafen sie eigenverantwortlich prüfen müsste, um ArbSchG, BetrSichV usw. einzuhalten. Dies gestaltet sich aber als sehr schwierig, da die Werbepräsentationen teilweise »zusammengeschustert« sind. Aber ein generelles Ablehnen solcher Werbepräsentationen ist intern auch schwer durchsetzbar. Eine Überlegung war es, diese Prüfung und Nachweise in den jeweiligen Vertrag mit aufzunehmen. Nicht zu vergessen sind natürlich auch Fluggäste und sonstige Kunden, die den Flughafen tagtäglich besuchen. Diese Menschen einer solchen Gefahr auszusetzen, können wir aus unserer Sicht nicht verantworten. N. E., Niedersachsen

Expertenantwort vom 13.11.2012
Autorenbild
Joseph Schnitzler

Gelernter Starkstromelektriker und studierter Jurist. Rechtsanwaltskanzlei Schnitzler, Köln: www.rechtsanwalt-schnitzler.de

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