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Praxisfrage

Geräteprüfung in Elektrofachbetrieb nach DGUV V3?

Müssen die Geräte eines Elektrofachbetriebs nach DGUV V3 geprüft werden? Muss der Elektrofachbetrieb die Geräte mit einem vollständigen Prüfbericht nach DGUV V3 prüfen oder gibt es hier eine Ausnahme?
M. P., Bayern

Expertenantwort vom 10.09.2024
Michael Wulf
Michael Wulf

Michael Wulf, BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik, Mebedo Consulting GmbH, Montabaur

DGUV Vorschrift 3, DGUV Information 203-070, DGUV Information 203-071, DIN EN 50699 (VDE 0702)

Zuordnung relevanter Vorschriften

Davon ausgehend, dass es sich bei den in der Anfrage erwähnten Geräten um ortsveränderliche elektrische Arbeits- bzw. Betriebsmittel handelt, sind im Kontext der Fragestellung im Wesentlichen die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die DGUV Vorschrift 3 heranzuziehen. Der staatliche Arbeitsschutz verwendet die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitsmittel. Im Bereich der DGUV werden hierzu die Begriffe Unternehmer und Betriebsmittel genutzt. In dieser Antwort sind die Begriffe gleichgesetzt zu betrachten.

Zudem nehme ich an, dass die Anfrage auf die wiederkehrenden Prüfungen der Geräte eines Elektrofachbetriebs abzielt – z. B. die eines in die Handwerksrolle eingetragenen Elektroinstallationsbetriebs. Die Themen Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme sind nicht Bestandteil der nachfolgenden Ausführungen. Ebenso wird nicht auf die Thematiken der Prüffristenermittlung sowie der Befähigung der Prüfperson eingegangen.

Staatlicher Arbeitsschutz und Unfallversicherungsträger

In Deutschland ansässige Unternehmen haben sich grundsätzlich an die Vorgaben des staatlichen Arbeitsschutzes wie bspw. denen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu halten. Dies gilt selbstredend auch für Elektrofachbetriebe. Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftige. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

Der genannte Elektrofachbetrieb wird höchstwahrscheinlich Mitglied der »Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)« sein, welche die DGUV Vorschrift 3 auch für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen hat. Daher findet diese grundsätzlich Anwendung.

Geräte sind Arbeits- oder Betriebsmittel im Sinne der Regelwerke

Die BetrSichV definiert Arbeitsmittel im § 2 Begriffsbestimmungen Abs. (1) als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Im Abs. (2) wird dann erläutert, dass die Verwendung von Arbeitsmitteln jegliche Tätigkeit mit diesen umfasst. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Die DGUV Vorschrift 3 beschreibt im § 1 Geltungsbereich Folgendes: »(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel«. Im § 2 »Begriffe« werden eektrische Betriebsmittel wie folgt definiert: »Alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.«

Die vorstehenden Erläuterungen machen deutlich, dass die Geräte eines Elektrofachbetriebs wie bspw. Leitungsroller, Bohrmaschinen, Monitore, Ladegeräte usw. mit den Begriffsdefinitionen der BetrSichV bzw. der DGUV in Einklang gebracht werden können und die genannten Regelwerke entsprechend Beachtung finden müssen.

Prüfpflicht für Arbeits- und Betriebsmittel

Die BetrSichV fordert im § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln, dass der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, welche zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lässt. In der DGUV Vorschrift 3 wird im § 5 Prüfungen angeführt, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel u. a. in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Die Prüfungen selbst erfolgen nach normativen Vorgaben. Für die Arbeits- und Betriebsmittel in dieser Anfrage ist die VDE 0702 »Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte« heranzuziehen. Im Abs. 1 »Anwendungsbereich« wird beschrieben, dass diese Norm die Anforderungen an die Prüfverfahren festlegt, die anlässlich einer wiederkehrenden Prüfung elektrischer Verbrauchsmittel und Geräte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen auf Einhaltung der zulässigen Grenzwerte anzuwenden sind. Kurzum; Arbeits- und Betriebsmittel eines Elektrofachbetriebs müssen regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen nach der VDE 0702 unterzogen werden.

Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen

Die BetrSichV wird im § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Abs. 7 bereits recht konkret hinsichtlich der Anforderungen an die Dokumentation. Dort heißt es, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Auskunft über die Art der Prüfung, den Prüfumfang, das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen und die Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person enthalten.

In der DGUV Vorschrift 3 heißt es zu diesem Thema lediglich, dass auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen ist. Die DGUV Information 203-070 »Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderliche Elektrischer Arbeitsmittel« (siehe Abs. 3.7 »Dokumentation der Prüfungen), ebenso wie die DGUV Information 203-071 »Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel« (siehe Abs. 8 »Dokumentation und Kennzeichnung«) und auch die VDE 0702 (siehe Abs. 6 »Dokumentation und Bewertung der Prüfung«) stellen hingegen bedeutend höhere und genauere Anforderungen an die Dokumentation. Inhaltlich sind die geforderten Informationen weitestgehend identisch und umfassen

  • die eindeutige Identifikation des Betriebsmittels,
  • Datum und Umfang der Prüfung,
  • angewendete Messverfahren,
  • Messwerte und Prüfergebnis,
  • Prüffrist,
  • die Namen der Prüfperson und/oder des Prüfteams,
  • verwendete Prüf- und/oder Messgeräte
  • sowie die Unterschrift der Prüfperson.

Es ist eindeutig erkennbar, dass für die wiederkehrend geprüften Arbeits- und Betriebsmittel des Elektrofachbetriebs normkonforme Prüfprotokolle anzufertigen sind.

Fazit

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Anfragenden erwähnten Elektrofachbetrieb um einen Arbeitgeber/Unternehmer handelt, welcher mit seinen Arbeits-/Betriebsmitteln in den Geltungsbereich der BetrSichV bzw. der DGUV Vorschrift 3 fällt. Dieser Annahme folgend gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen der eigenen Geräte und den Anforderungen an die Dokumentation.

Michael Wulf

PP24095

Ausführliche Quellenangaben
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
  • DGUV Vorschrift 3, Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • DGUV Information 203-070, Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderliche Elektrischer Arbeitsmittel
  • DGUV Information 203-071, Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
  • DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06, Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte.

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