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Praxisfrage

Potentialausgleich bei Glasfaserumsetzern

Wir sind ein regionaler Energieversorger der mehrere Sparten an Dienstleistungen anbietet, unter anderem auch Breitbandversorgung mit Internet, Telefon und TV über Glasfasertechnologie. Dieser Dienst ist nur im Gebiet unserer Stromversorgung erhältlich, welches als TN-System ausgeführt ist. Für den Ausbau der Glasfasertechnologie in den Gebäuden bieten wir verschiedene Möglichkeiten an, u. a. eine Variante bei der ein Umsetzer für Glasfaser in den Keller gebaut wird, der das G-Pon Signal der Glasfaser in bis zu 8 möglichen VDSL Ausgängen ausgibt. Dieser Umsetzer wird durch, von uns beauftragte, Subunternehmen in den Kellern der Häuser installiert. Die Umsetzer werden mit einem NYM-J 3x1,5 mm² über einen eigenen Leitungsschutzschalter fest angeschlossen. Im Inneren der Umsetzers befindet sich ein 2-poliger Leitungsschutzschalter B 4A an diesem wird der Außen- und Neutralleiter angeschlossen, zudem gibt es eine Klemme für den Schutzleiter, die Verbindung mit dem Metallgehäuse des Umsetzers hat. Zusätzlich ist noch ein weiterer Erdungsanschluss Punkt vorhanden. In der Regel werden die VDSL Abgänge mittels eines J-Y(St)Y 10x2x06 zu einer LSA+ Leiste geführt. Dort wird das VDSL Signal auf die Leitungen des Hausnetzes verteilt. Wenn gewünscht, besteht noch die Möglichkeit über einen »F-Stecker« Ausgang im Umsetzer mittels eines Koaxial Kabels, Kabelfernsehn zu Speisen. Dabei wird das Koaxial Kabel auf den Eingang des vorhandenen Hausverstärkers geklemmt und dieser eingepegelt. Nun gibt es in einigen alten Häusern keine Potentialausgleichsschiene. In diesen Fällen weigert sich der Subunternehmer den angegebenen Umsetzer zu installieren, da er der Meinung sei, er müsse den Potentialausgleich komplett nachrüsten, um das Gehäuse des Umsetzers über die Erdungsklemme in den Potentialausgleich einbeziehen zu können. Nachdem wir uns die einschlägigen VDE-Vorschriften durchgelesen hatten sind wir auf keine eindeutige Aussage gestoßen. Deshalb stellen sich uns noch einige Fragen:

  • Muss das Metallgehäuse des Umsetzers noch einmal zusätzlich über den Erdungspunkt in den Potentialausgleich eingebunden werden, obwohl der Schutzleiter auf das Gehäuse geklemmt ist?
  • Ist der Subunternehmer verpflichtet einen kompletten Potentialausgleich nach zu rüsten, wenn noch keiner oder nur ein über den Hausanschlusskasten mit den Wasserleitungen usw. verbundener Potentialausgleich vorhanden ist?
  • Ist der Subunternehmer verpflichtet, wenn die BK-Anlage noch nicht in den Potentialausgleich eingebunden ist, diesen nach zu rüsten oder ist es ausreichend wenn der Schirm unserer Übergabe Koaxialleitung über den Umsetzer mit dem Schutzleiter verbunden ist?
J. B., Bayern

Expertenantwort vom 02.02.2015
Gerhard Budde
Gerhard Budde

Freier Fachautor und Referent für Elektrotechnik, Lennestadt

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