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Praxisfrage

Schalter für Rauchschutztüren

Im Rahmen der Sanierung eines Berufschulzentrums wurden Rauchschutztüren mit Obentürschließer, integrierter mechanischer Offenhaltung und internen Rauchsensoren eingebaut. Unabhängig vom Rauchfall lässt sich bei diesem Typ mit einem relativ geringen Druck auf das Türblatt die Tür manuell schließen. Die Türen bilden jeweils den Abschluss von Etagenfluren zwischen zwei Treppenhäusern. Der Betreiber möchte bei außerschulischen Veranstaltungen den Publikumsverkehr direkt zum Veranstaltungsort leiten und aus diesem Grund bestimmte Flure durch bewusstes Verschließen sperren. Zum Schutz der Türmechanik vor vorzeitigem Verschleiß bei manuellem Verschließen sollten die Türen für diesen speziellen Fall von der Spannungsversorgung getrennt werden. Um im normalen Schulbetrieb eventuellen Spielereien vorzubeugen, war mit dem Betreiber vereinbart, die Schaltgeräte in einer Höhe von 1,80m zu installieren. Eingebaut wurden Schalter im Design des allgemeinen Installationssystems. Seitens der Wartungsfirma werden nun die Schalter bemängelt und gefordert, diese durch Taster mit der Beschriftung »Tür zu« zu ersetzen. Der Hersteller der Türautomatik bestätigte uns, dass für derartige Türen keine Schaltgeräte erforderlich sind. Diesen Sachverhalt erkennt letztendlich auch die Wartungsfirma an, ist aber der Meinung, wenn schon ein Schaltgerät, dann muss es ein Taster mit Beschriftung sein, quasi in Analogie zu Feststellanlagen mit magnetischer Offenhaltung. Meiner Auffassung nach können diese Anforderungen auf die eingebauten Türen nicht angewendet werden. Denn dann müssten – um der entsprechenden Richtlinie auch nur annähernd gerecht zu werden – die Taster rot gekennzeichnet sein und gut sichtbar im Handbereich installiert werden. Dies entspricht erstens nicht dem Anliegen des Betreibers und zweitens sollen diese Schalter keinerlei icherheitsanforderungen erfüllen, sondern nur der Netzfreischaltung beim bewussten zeitweise Verschließen der Türen dienen. Bestehen die Forderungen der Wartungsfirma zu Recht und wenn ja, auf welcher Grundlage? - E. R., Sachsen

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