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Praxisfrage

Schutzmaßnahmen in Drainageschacht

Wir betreiben in unserem Unternehmen viele Drainageschächte. Diese befinden sich im Stadtgebiet, zum großen Teil im Straßenbereich und in einiger Entfernung vom Einspeisepunkt. Sie wurden hauptsächlich in der Zeit von 1965 bis 1975 gebaut. Der Durchmesser der Drainageschächte beträgt ca. 100cm. In diesen Drainageschächten ist zu damaliger Zeit kein Potentialausgleichleiter mitgezogen worden. In den Drainageschächten befinden sich folgende Bauteile: • Steigeisen um in den Drainageschacht zu kommen, in Einzelfällen auch Leitern aus Aluminium • Elektroden auf Basis von Schutzkleinspannung um den Wasserstand zu messen • Schachtentwässerungspumpe Drehstrom 400V mit Kunststoffschlauchkupplung • Abflussrohr DN50 aus Stahl – eine Schleifenwiderstandsmessung gegen das Abflussrohr bzw. der Aluminiumleiter ergibt einen Widerstandswert der die Sicherung im Fehlerfall nicht zum Auslösen bringt • Steckdosen für Pumpe und Elektrode (Harting IP65). Uns stellen sich nun folgende Fragen: 1) War es zu damaliger Zeit erlaubt oder nicht gefordert Drainageschächte ohne Potentialausgleich zu bauen? 2) Wenn es zu damaliger Zeit nicht gefordert war, besteht dann Bestandsschutz für die Anlage? (Ein Nachrüsten aus wirtschaftlichen und praktischen Gesichtspunkten ist nicht möglich) 3) Üblicherweise wird der Schacht zu Kontrollzwecken im nicht freigeschalteten Zustand begangen. Das Abflussrohr aus Stahl wird oftmals als Leitungshalterung für die Pumpenzuleitung (H07RNF 4x1,5mm) missbraucht. Wenn die Isolation der Pumpenzuleitung einen Fehler aufweist, kann es unter Umständen zu einer Berührungsspannung >50V am Abflussrohr kommen. Um dies zu verhindern, wäre unsere Idee, den in der Pumpenzuleitung mitgeführten Schutzleiter (i.d.R. 1,5mm2) an das Abflussrohr mittels Banderdungsschelle zu klemmen und somit das Rohr zu erden. Ist diese Lösung normgerecht oder darf der Schacht nur im freigeschalteten Zustand begangen werden? M. J., Hamburg

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