Unser Kunde hat vor ca. sieben Jahren seine alte Beleuchtungsanlage gegen eine neue mit Tageslichtsteuerung und T5-Leuchtmittel getauscht. Durch die Ausphasung der Leuchtmittel (leider ohne Übergangsfrist für die T5), kommt jetzt immer öfter die Frage nach Retrofits auf. Bei meiner Onlinerecherche kommen die unterschiedlichsten Auffassungen zu Tage. In einem VDE-Artikel aus dem Jahr 2020 heißt es: »Der Austausch einer Leuchtstofflampe gegen eine Retrofitlampe inklusive Tausch des Starters gegen eine mitgelieferte Starterbrücke, gilt nicht als eine bauliche Änderung der Leuchte.«.
An dieser Stelle beißt sich die Katze in den Schwanz, da der eingesetzte Leuchtenhersteller uns mitteilt, dass durch diese Maßnahme die Konformität der Leuchte erlischt und ich zum Leuchtenhersteller werde. Ich denke, mit dem Verschwinden der Leuchtmittel bis Mitte September, fahren auch die Hersteller der Vorschaltgeräte ihre Produktion runter oder stellen sie gar ganz ein. Somit sitze ich momentan in der Zwickmühle, da ein extern hinzugerufenes Energieplanungsbüro für kleines Geld eine Komplettsanierung mittels Retrofit empfiehlt. Das hätte zur Folge, dass ich mit meinem Sanierungsangebot vom Preis her »hinten runter falle«.
Wie sieht hier die gesetzliche Rechtslage aus? Was wäre die Alternative zur Komplettsanierung?
D. B., Nordrhein-Westfalen