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Praxisfrage

Umsetzung der BetrSichV

Zum Artikel: »EFK-Vereinbarung im Arbeitsvertrag« aus »de 9.2015« In unregelmäßigen Abständen wird immer wieder Themen, wie sie in der Anfrage gestellt wurden, im »de« behandelt. Hinter diesen Fragen steckt oft die Frage nach der Verantwortlichkeit. Inwieweit und welche Verantwortung trage ich als Elektrofachkraft (Geselle, Meister), wenn seitens des Arbeitgebers keine Elektrofachkraft bzw. verantwortliche Elektrofachkraft bestellt wurde. Mein Vorgesetzter antwortet auf die Frage nach einer verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK): »Ich habe einen Elektro-Meister«. Hier möchte ich gerne dazu setzen: »aber ohne Funktion:« In den unterschiedlichen Richtlinien und Gesetzen wir die vEFK benannt. Angefangen von der DIN VDE 1000-10 über die DGVU-Vorschriften, die TRBS bis zur BetrSichV. Im ArbSchG § 13 »Verantwortliche Personen« heißt es im Absatz 2: »Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen« Hier geht es ganz klar um die Schriftform. Viele Arbeitgeber, Betreiber, wollen jedoch die Schriftform gerne vermeiden. Vielleicht aus Angst vor höheren Gehaltsforderungen oder aus Angst davor, dass der ehemalige »Untergebene« eine höhere Stellung im Unternehmen einnimmt. Die Gründe können unterschiedlich sein. Eventuell kann es auch sein, wie es mein Vorgesetzter mal formuliert hat: »Wenn ich dir eine Stellenbeschreibung gebe, sagst du mir: Das steht da nicht drin, also brauch ich das auch nicht zu machen.« Die Angst, bei der Schriftform, etwas Endgültiges und nicht mehr Veränderbares zu machen. In seinem Buch »BetrSichV – die verantwortliche Elektrofachkraft in der Pflicht« führt Thorsten Neumann im Punkt 1.4 »Wie ist der Umsetzungsstand« eine aussagekräftige, wenn auch nicht ganz repräsentative, Statistik auf. In vielen Betrieben sind die Forderungen der BetrSichV noch nicht umgesetzt. Und das hat nach meiner Meinung, so geht es mir zumindest, eine weitere Ursache. Viele Anweisungen in den Vorschriften sehr allgemein und damit schwer durchführbar. Durch die Lockerungen sind der Arbeitgeber bzw. dessen beauftragter fachkundiger Angestellte verpflichtet die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Mit dem Satz: »Nun mach mal.« bzw. »Nun sieh mal zu.« versuchen sich viele Vorgesetzte aus ihrer Aufgabe herauszustehlen. Ohne vorherige schriftliche Einsetzung als Verantwortliche Person und ohne das nötige Handwerks-zeug (geeignete Messgeräte, Software, das Wissen über die genaue Umsetzung) droht eine Überforderung. Aber wie will man dem Vorgesetzten das übermitteln, ohne befürchten zu müssen, als unfähig bezeichnet zu werden. Gehen wir aber zu der am Anfang gestellten Frage zurück. Die Frage finde ich aber nicht nur in den Fachzeitschriften. Dieser Diskussion begegne ich immer wieder auf den verschiedensten Veranstaltungen. Ob bei Weiterbildung oder bei Tagungen wird die Frage nach der Rechtssicherheit gestellt. Wie sieht es im Fall der Fälle aus? Wer ist der Verantwortliche bei, im schlimmsten Falle, einem Personenschaden? Diese Frage muss im Vorfeld geklärt werden. Wer hilft mir? Der Gang zu einem Fach-Rechtsanwalt ist wohl eine Option. – Aber was dann? Ist hier nicht die Gefahr, dass ein sonst gutes Arbeitsverhältnis nachhaltig gestört wird? Hier wäre es gut, wenn die Hilfe von Extern kommen würde. Hilfe in Form und Person eines Vertre-ters der BG. Nicht mit erhobenem Zeigefinger, sondern als Hilfe in der Umsetzung der Richtlinien und Vorschriften. Außerdem wäre es wichtig, eine Person an der Seite zu haben, die einen auch in den technischen Fragen begleiten kann. Z.B. wie erstelle ich eine Gefährdungsbeurteilung, welche Prüfungsmethode mit welchem Messgerät wende ich an, wie dokumentiere ich richtig usw. Jeder Betrieb ist individuell. Überall gibt es andere Schwerpunkte. Ein Industriebetrieb ist anders zu bewerten, als eine Behörde, ein Seniorenheim oder Schule. Nach meiner Meinung sind hier die BGs gefordert. Nur sie haben das Recht und auch die Möglichkeit den Betrieben, mit dem nötigen Fingerspitzengefühl, »Druck« zu machen, und zwar bevor erst ein Personenschaden auftritt. Da es aber in der Regel so sein wird, dass sich die Berufsgenossenschaften, Mitarbeiterbedingt, in erster Linie mit den Firmen beschäftigen, in denen die Unfallhäufigkeit relativ hoch ist, bleiben für die vorbeugenden Maßnahmen nur geringe bis gar keine Zeit. Daher hier nochmals Zusammenfassend die Frage: Wer kann rechtsverbindlich meinen Status beurteilen? Wann kann ich mich, als angestellter Meister, zurück lehnen und meinem Vorgesetzten im Schadensfall Organisationsverschulden vorwerfen, da die nötige Schriftform fehlt? Was sagt die Eintragung in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer als Betriebsleiter, im Zusammenhang mit der verantwortlichen Elektrofachkraft im gesamten Betrieb, aus und wie ist dem nach mein rechtlicher Status? In welchem Gesetz ist dies verankert? Welche Möglichkeiten, eventuell auch rechtliche, habe ich gegenüber dem Betrieb, meine Aufgaben, laut BetrSichV, durchzuführen? Welche Ansprüche habe ich hinsichtlich Schulung, Handwerkszeug, etc.? Diese Fragen stellen eine Auswahl jener Fragen, die mich hinsichtlich der Bertiebssicherheitsverordnug beschäftigen, dar. Wenn ich das Wort »ich« in der Fragestellung verwendet habe, so sei es stellvertretend für alle Kollegen gesetzt. Anmerkung: Eine Kontaktaufnahme und Schriftverkehr mit der Fa. Mebedo hat es bereits 2013 von meiner Seite ausgegeben. Ein kostenloses Informationsgespräch in unserem Hause, wurde von meinem Vorgesetzten, unter der Nennung von Zeitgründen, abgelehnt. Da ich, ohne das Einverständnis meiner vorgesetzten Stellen keine weiteren Schritte unternehmen wollte, blieb der Kontakt seit dieser Zeit ruhen. A. B., Hessen

Expertenantwort vom 05.11.2015
Markus Klar
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation. Der Berufsausbildung bei der Deutschen Post folgten eine Fortbildung zum Service-Techniker sowie eine Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker. Anschließend studierte er Wirtschaftsingenieurwesen sowie Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht als Master of Laws. Er ist sowohl Sicherheitsingenieur (Fachkraft für Arbeitssicherheit) als auch Arbeitssystem-Organisator sowie Organisations-Referent nach REFA und Mitglied im VDE e.V. Langjährig ist er ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen. Markus Klar ist als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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