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Praxisfrage

Umsetzung neuer Normen beim Kunden

Meine Probleme berühren den Bestandsschutz im Zusammenhang mit den doch immer anspruchsvoller werdenden neuen Normenfassungen. Im Einzelfall handelt es sich um kleine Probleme, jedoch auch um ärgerliche. Nehmen wir z.B. folgende bauliche Situation: Ein Altbau (Baujahr 1965), wo ein Wohnungsflur erst kürzlich malerseitig renoviert wurde. Die Unter-/Stockwerksverteiler befinden sich auf der anderen Seite des Flurs im WC. Die alte – in einem gutem Zustand befindliche – Elektroinstallation ist unter Putz in Zweileitertechnik mit klassischer Nullung ausgeführt und stammt aus jener Zeit – fällt also damit unter den Bestandsschutz. Nun wünscht der Kunde, dass von einer Steckdosenkombination im demnächst zu renovierenden Wohnzimmer und an deren Ende der betreffenden Wand eine zusätzliche zweifache Steckdosenkombination montiert werden soll. Im Esszimmer daneben wurde das vor wenigen Jahren relativ preisgünstig in dieser Weise ebenfalls durchgeführt. Hierbei tritt nun aber das Problem auf, dass man nach neuester Vorschrift eigentlich entweder im Wohnzimmer am Beginn der Zusatz-/Nachinstallation eine Schalterdose mit einzubauender RCD in Doseneinbauversion setzen muss, oder man das ganze Zimmer neu installieren müsste – einschließlich einer Zuleitung durch die schon renovierten Flur-/WC-Bereiche ab Unterverteiler (samt dort einzubauender RCD, wo dann schon wieder der Platz fehlt). Der Kunde reagiert hier mit absolutem Unverständnis. Zwei nebenbei schnell noch zu installierende Steckdosen dürfen aus Kundensicht einfach nicht so viel kosten. Infolgedessen kommt der Auftrag nicht zur Ausführung. Beratung, Zeit und Mühe seitens des Fachmannes sind hier umsonst aufgebracht worden. Die nicht zu widerlegenden Argumente des Kunden: »...die anderen Steckdosen im Raum und in der Wohnung haben ja dann trotzdem noch immer nicht diesen Zusatzschutz ... und es ist doch noch nie etwas passiert ... und außerdem wird sowieso nur die schutzisolierte, bisher über Verlängerungskabel betriebene Stereoanlage weiterhin daran betrieben« usw. lassen dem Fachmann, wenn er sich nicht mit dem Kunden endgültig entzweien will, nur noch die Wahl des kampflosen Rückzugs. Bei einer Gesamtrenovierung oder Neubauinstallation hätte der Kunde es ja eingesehen – niemals aber bei 99% verbleibender Altsubstanz. M.E. provoziert man doch in vielen Fällen regelrecht den Einsatz des Schwarzarbeiters oder des Bastlers aus der Nachbarschaft, der natürlich auf alte Art und auf seine Weise billig nachinstalliert. Dürfte man den Auftrag ggf. ausführen, falls der Kunde per Unterschrift die Verantwortung übernehmen würde? Ist die Vorschrift bei diesem Verhältnis alt zu neu mit 99:1 in solchen Fällen zumutbar? Wird nicht mehr Schaden durch die Unterlassung der sicheren Nachinstallation, wenigstens auf bisherige Art, angerichtet? Bringt man nicht durch so etwas das Fachhandwerk um Aufträge und Ansehen? D. B., Baden-Württemberg

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