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Praxisfrage

Verknüpfungspunkt an PV-Anlagen

Ich habe folgende Fragestellung: Wir haben bei uns für eine Schuppengemeinschaft auf diversen Schuppen acht PV Anlagen mit ca. je 11 kWp installiert. Diese Schuppen befinden sich jeweils auf eigenen Parzellen. Von diesen Schuppen führen 8 Kabel (die jeweils Eigentum des einzelnen Schuppenbesitzers ist) zur ca 400 m entfernten Trafostation der ENBW . Wir haben nun die Anlagen nach Rücksprache mit der EnBW in drei Messschränke aufgeteilt. Dabei wollten wir der Optik, sowie der Investitionsseite , bei uns als auch der EnBW , eine günstige Auswirkung erreichen.Von Seiten ENBW wurde die Anlage so beführwortet . Somit musste die EnBW nur drei Anschlussleitungen auf unsere Messschränke zu legen. ca. fünf Monate nach Inbetriebnahme und Abschlusses des Projektes kam die Die EnBW mit der Forderung einen NA Schutz Einzubauen da der Einzelne Schrank ja über 30 kWp liegt. Desweiteren müssten wir längerfristig gesehen auch das Lastmangment nachrüsten (War 2001 bei unter 30 kWp noch nicht gefordert.) Der NA-Schutz sowie das Lastmanagement haben einen gewissen Stromverbrauch. Dieser ist nicht unerheblich und wird für uns zum Abrechnungsproblem (Diesem wollten wir eigentlich von Anfang an ausweichen) Mit dem NA Schutz 1 Stück je Messchrank Überwachen wir einen Fehler auf der Netzseite anschliessend kommen die 400 m die nicht überwacht sind (eigentlich absurd) Wenn wir nun die Gesamtanlage so umbauen, dass es in jedem Schrank nur noch zwei Anlagen gemessen werden so liegt unser Vernüpfungspunkt unter 30 kWp und benötigt somit den NA-Schutz nicht. Wir können nun nicht nachvollziehen wo hier der Unterschied ist lediglich haben wir nun ncoh mehr Kosten als wenn wir von Anfang an acht Messsäule aufgestellt hätten,die EnBW muss weitere Leitungen verlegen die nach dem EEG vergütet werden, also Steuerzahler Für die Betreiber bleibt nun hier eine saubere Trennung der Messungen sowie der Entfall des Lastmanagements. Eine Sinnvolle Begründung zu dieser Angelegenheit für unsere Kunden (Betreiber) können wir so leider nicht weitergeben. Gibt es hier keine Sonderlösung für solche eigentlich in Parzellen getrennte Anlagen? Wir vermuten dass dieses eine Gesetzeslücke ist und beim Beschluss des Gesetzes so nicht angedacht wurde. W. H.

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