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Praxisfrage

Wiederholungsprüfungen an Stromerzeugern

Als Hersteller mobiler und stationärer Stromerzeuger führen wir auch wiederkehrende Prüfungen an diesen Anlagen durch. Beim Prüfintervall orientieren wir uns an der BGV A3. Da auch viele ältere Anlagen geprüft werden, die oft nicht den heutigen Vorgaben entsprechen, ergibt sich hieraus die Frage, wie mit solchen Fällen umzugehen ist. Häufig kommen Mängel vor wie

  • unzureichender Berührungsschutz (Fingersicherheit) im Schaltschrank und in der tür (Basisschutz),
  • fehlende oder falsch dimensionierte Fehlerstrom-Schutzschalter für Steckdosen bis 32 Ampere (zusätzlicher Schutz),
  • Überschreitung der zulässigen Abschaltzeit von 5 s für Steckdosen über 32 A oder fest angeschlossener Betriebsmittel infolge zu hoher Schleifenwiderstände oder falsch ausgewählter Schutzeinrichtung (Fehlerschutz).
Ein älterer Kollege sagte mir sinngemäß, dass normalerweise die Prüfplakette aufgeklebt werden soll und man sich die festgestellten Mängel vom Kunden quittieren lassen soll, wenn man sie nicht sofort beheben könne. Man dürfe ja die Anlage (insbesondere Notstromanlagen, z. B. in Krankenhäusern) nicht stillsetzen. Somit gilt ja die Prüfung formal als bestanden, obwohl die Anlage fehlerhaft ist. Mir scheint es, als sähe man es nicht gerne, wenn man mit einer nicht bestandenen BGV-A3-Prüfung zurück in die Firma kommt. Meines Erachtens ist das nicht die richtige Vorgehensweise, zumal dadurch die aufgeklebte Plakette praktisch keine Aussagekraft mehr hat und sich nach dieser „Prüfung“ meistens auch nichts ändert. So habe ich schon manche mängelbehaftete obwohl geprüfte Anlage vorgefunden, die aus meiner Sicht diese Plakette nicht verdient hätte.
  • Wer entscheidet, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht? Doch wohl der Prüfer, oder?
  • Darf man dem Prüfer Vorgaben machen, wie das Prüfergebnis auszusehen hat? Die Rolle des Prüfers wäre dann aufgeweicht.
  • Was passiert, wenn durch die Folgen nachlässigen Prüfens ein Schaden entsteht oder gar jemand getötet wird?
  • Wie groß ist der Ermessensspielraum des Prüfers?
  • Gibt es eine Nachrüstpflicht bei fehlendem Berührungsschutz oder für Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen?
  • Gilt als Prüfgrundlage die Normenlage zum Zeitpunkt der Errichtung (insbesondere im Hinblick auf den Berührungsschutz) oder die heutige?
  • Dürfen Anlagen, welche die Prüfung nicht bestehen oder deren Prüffrist überschritten wurde, weiter betrieben werden?
  • Darf man dem Kunden eine Frist setzen, bis wann die Mängel zu beseitigen sind, und die Plakette unter Vorbehalt erteilen?
C. W., Hessen

Expertenantwort vom 09.12.2013
Autorenbild
Thomas Flügel

Gelernter Elektromonteur des Schalt- und Verteilungsanlagenbaus und Studium der Elektrotechnik. Mehr als vierzig Jahre Betriebsingenieur am Universitätsklinikum Charité in Berlin. Dort verantwortlich für dessen elektrische Versorgung. Seit 1997 Obmann des DKE-UK 221.4 für die Normung von Niederspannungsanlagen für medizinische elektrische Bereiche. Mitarbeit in weiteren DKE-Gremien.

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