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Praxisfrage

Verantwortungsverteilung für elektrische Anlagen in Kommune

Ich bin als Elektriker tätig für eine Kommune (Stadt). Es gibt außer mir noch zwei weitere Elektriker im Bauhof. Unser Tätigkeitsprofil reicht von Altbausanierung, Neuinstallation, Unterhalt, Anlagen- und Geräteprüfung bis hin zur Veranstaltungstechnik. Wir sind alle dem Bauhofleiter unterstellt – einem Handwerksmeister, jedoch keine EFK. Ich wurde zur VEFK und zum Anlagenverantwortlichen ernannt. Dies gilt für 84 Gebäude und geschätzte 15000 ortsveränderliche Elektrogeräte. Hierin besteht mein erstes Problem, nämlich, dass mir viel Verantwortung übergeben wurde. Leider verfüge ich aber über wenig Durchführungsmöglichkeiten. Ich möchte das etwas näher erläutern.

Die Geräteprüfungen für die Schulen werden von der zuständigen Abteilung vergeben. In diesem Zusammenhang werde ich lediglich zur Rechnungsprüfung hinzugezogen. In der Verwaltung muss ich den Abteilungsleitern Bescheid geben, so dass sie die Geräteprüfung in Auftrag geben. Das begründet sich mit unserer »Allgemeinen Geschäftsanweisung«, nach der die Abteilung, welche die Elektrogeräte beschafft hat, auch für deren Prüfung zuständig ist. Hier wissen die Abteilungsleiter aber oft nicht einmal, dass sie etwas prüfen lassen müssen.

Im Rahmen der Anlagenprüfung erstelle ich Mängelprotokolle und für die Instandsetzung ist wiederum unsere Abteilung Gebäudewirtschaft zuständig. Das heißt aber auch, dass nicht alle Mängel beseitigt und Anlagen weiterbetrieben werden, obwohl sie instandgesetzt werden müssten. Für unsere Wohngebäude haben wir eine Abteilung für Stiftungen. Diese vergeben viele Aufträge an einen Innungsfachbetrieb. Hier gibt es keine fachkundige Bauabnahme und die Mängel treten oft erst beim nächsten Mieterwechsel und der daraus erfolgenden Anlagenprüfung auf. Auf eine fachkundige Abnahme habe ich nun schon mehrmals hingewiesen, es wird aber ignoriert.

Nun zu meiner Fragestellung: Benötigen wir einen Leiter des elektrischen Betriebsteils? Der verantwortliche Unternehmer ist – so vermute ich – der Bürgermeister. Auf mein Anraten, die Unternehmerverantwortung zu delegieren, meinte er nur, dass so eine Stelle nicht existiert und auch nicht geschaffen werden soll. Kann der Bürgermeister einfach darüber bestimmen, ob so eine Stelle geschaffen wird oder nicht? Dies hieße ja, er bestimmt darüber, ob er die Unternehmerverantwortung an eine EFK delegiert. Kann er als »nicht-EFK« die Unternehmerverantwortung weiterhin tragen?

M. G., Bayern

Expertenantwort vom 14.02.2020
Markus Klar
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation. Der Berufsausbildung bei der Deutschen Post folgten eine Fortbildung zum Service-Techniker sowie eine Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker. Anschließend studierte er Wirtschaftsingenieurwesen sowie Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht als Master of Laws. Er ist sowohl Sicherheitsingenieur (Fachkraft für Arbeitssicherheit) als auch Arbeitssystem-Organisator sowie Organisations-Referent nach REFA und Mitglied im VDE e.V. Langjährig ist er ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen. Markus Klar ist als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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