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Vornorm zeigt gute Ansätze mit Optimierungspotenzial

Brandwarnanlagen – Lückenschluss im Bauordnungsrecht?

Auf einen Blick Vornorm VDE V 0826-2 soll die Lücke zwischen den Anwendungsbereichen von Rauchwarnmeldern und Brandmeldeanlagen schließen

Brandwarnanlagen sollen in Sonderbauten zur Anwendung kommen, in denen keine Brandmeldeanlage mit Feuerwehrauf­schaltung erforderlich ist

Optimierungspotenzial Die neue Vornorm zeigt gute Ansätze, ­einige Punkte müssten jedoch noch detaillierter geregelt werden
Hinsichtlich einer frühzeitigen Brand­erkennung und Warnung insbesondere schlafender Personen ist die Rauchwarnmelderpflicht in allen 16 Bundesländern bauordnungsrechtlich verankert. In den meisten Bundesländern umfasst die Ausstattungspflicht ausschließlich Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege innerhalb von Wohnungen. Mittlerweile lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass eine Ausstattung zunehmend auch für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen gefordert wird, sofern in diesen Räumen bestimmungsgemäß geschlafen wird (vgl. Landesbauordnungen Baden-­Württemberg, Sachsen, Hessen). Die Bedingungen des bestimmungsgemäßen Schlafens greifen somit auch in Hotels mit bis zu zwölf Gastbetten sowie in Kindertagesstätten mit bis zu zehn Kindern (Bild 1); diese Objekte gelten in den meisten Bundes­ländern nicht als Sonderbau [1].

Für die Planung, die Errichtung sowie den Betrieb von Sonderbauten gelten hingegen baurechtlich erweiterte Anforderungen. Eine Abgrenzung von Standard- und Sonderbauten erfolgt durch eine Aufzählung von Sonderbauten in der Musterbauordnung (MBO) bzw. in den einzelnen Landesbauordnungen (LBOs).
Bild 1: In kleinen und überschaubaren Objekten kann das Schutzziel einer frühzeitigen Brandwarnung auch durch organisatorische Maßnahmen in Verbindung mit dem Einsatz von Rauchwarnmeldern sichergestellt werden
Bild 1: In kleinen und überschaubaren Objekten kann das Schutzziel einer frühzeitigen Brandwarnung auch durch organisatorische Maßnahmen in Verbindung mit dem Einsatz von Rauchwarnmeldern sichergestellt werden
Bei sogenannten geregelten Sonderbauten (zum Beispiel Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten) kommen ergänzend zur jeweiligen Landesbauordnung Sonderbauvorschriften zur Anwendung. Darin werden unter anderem anlagentechnische Maßnahmen zur Branderkennung und Alarmierung gefordert. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich dabei in Abhängigkeit von Art und Nutzung des Sonderbaus. Sie reichen von manuell auszulösenden Alarmierungsanlagen in Schulen bis hin zu Alarmierungsanlagen in Verkaufs- und Versammlungsstätten mit der Möglichkeit, Anweisungen zu erteilen. Eine Definition der durch das Bauordnungsrecht verwendeten Begriffe »Brandmeldeanlage«, »Alarmierungseinrichtung« und »Alarmierungsanlage« findet sich in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) [2]. Die MVV TB ersetzt die bisherigen Bauregellisten sowie die Liste der eingeführten technischen Baubestimmungen und wird sukzessive ins Bau­ordnungsrecht der Länder überführt.

Als ungeregelt werden Sonderbauten bezeichnet, für die es keine ergänzenden Vorschriften zur jeweiligen LBO gibt. Brandschutzmaßnahmen für ungeregelte Sonderbauten werden in individuellen Brandschutzkonzepten oder in der Baugenehmigung festgelegt. Insbesondere für kleinere Sonderbauten (z. B. Heime oder Kindergärten mit mehr als zehn Kindern) fehlen heute in den meisten Bundesländern Sonderbauvorschriften, so dass diese Objekte zu den ungeregelten Sonderbauten gezählt werden müssen.

Brandwarnung für kleine Sonderbauten

Bild 2: Brandwarnanlagen werden mit Komponenten nach EN 54 aufgebaut und können 
sowohl verkabelt als auch per Funk realisiert werden
Bild 2: Brandwarnanlagen werden mit Komponenten nach EN 54 aufgebaut und können sowohl verkabelt als auch per Funk realisiert werden
Die in der neuen VDE V 0826-2 beschrie­benen Brandwarnanlagen (BWA) dienen gemäß dem Anwendungsbereich der Vornorm der frühzeitigen Warnung von anwesenden Personen vor Brandrauch und Bränden.

Brandwarnanlagen werden mit Produkten aufgebaut, die grundsätzlich der Normen­reihe EN 54 entsprechen. Hierdurch wird unter anderem eine Beständigkeit der Übertragungswege sichergestellt, unabhängig davon, ob die Brandwarnanlagen verkabelt oder über Funk realisiert werden (Bild 2)[3].

Zur Anwendung sollen Brandwarnanlagen insbesondere in Sonderbauten kommen, in denen eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr nicht zwingend erforderlich ist. VDE V 0826-2 soll eine normative Grundlage bilden, auf deren Basis entsprechende Anlagen zur Brandfrüherkennung und Brandwarnung in das schutzzielorientierte Brandschutzkonzept eingebracht werden können. Da die Vornorm jedoch zunächst einmal eine unverbindliche Richtlinie darstellt (siehe Kasten), kann das Ziel einer frühzeitigen Warnung von Personen auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insbesondere bei verhältnismäßig kleinen Objekten, in denen organisatorisch sichergestellt ist, dass die Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig durch eingewiesenes Personal besetzt sind, kann dieses Schutzziel auch durch den Einsatz von Rauchwarnmeldern erreicht werden (Bild 1). Bei funkvernetzten Rauchwarnmeldern ist allerdings die Überprüfung und Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Vernetzung nach DIN EN 14604 nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung und kann somit bauordnungsrechtlich nicht als Argumen­tationsgrundlage herangezogen werden [4].

Vorgaben oft nicht eindeutig

Sofern Brandwarnanlagen nach VDE V 0826-2 im geregelten Sonderbau die Funktion einer Alarmierungsanlage für den Brandfall übernehmen sollen, müssen zusätzlich zur Vornorm in der Regel weitere Baubestimmungen beachtet werden. Dazu gehören etwa die Leitungsanlagenrichtlinien, in denen für Alarmierungsanlagen für den Brandfall ein Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten gefordert wird [2][5]. Auch wenn in den normativen Verweisen der VDE V 0826-2 auf die MLAR hingewiesen wird, geht die Notwendigkeit für den Funktionserhalt direkt aus dem Normentext nicht hervor.

Für das verfolgte Schutzziel der frühzeitigen Warnung von Personen ist grundsätzlich keine Feuerwehr-Peripherie erforderlich. Dennoch können Brandwarnanlagen in Verbindung mit dem geforderten Funktionserhalt Auswirkungen auf den Löscheinsatz der Feuer­wehr haben, da beispielsweise die Kommunikation der Einsatzkräfte durch die Warn­signale beeinträchtigt werden kann. Eine für die Feuerwehr eindeutige Möglichkeit zur Abschaltung akustischer Warnsignale kann somit ergänzend zur Erfüllung der normativen Vorgaben hilfreich sein.
Verbindlichkeit von Vornormen
Eine Vornorm ist gemäß der »Satzung für das Vorschriftenwerk des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.« das Ergebnis einer Normungsarbeit, das wegen bestehender Vorbehalte zum Inhalt oder zum Ausstellungsverfahren noch nicht als Norm veröffentlicht werden kann [6]. Während bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN-Normen gemäß DIN 820-1 bereits mit Veröffentlichung der Norm die Vermutung besteht, dass die Norm die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt, gilt dies für Vornormen nicht automatisch [7].

Selbst wenn Technische Regeln die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind sie nicht unmittelbar verbindlich, sondern gelten lediglich als Richtlinien. Verbindlich im Sinne des Bauordnungsrechts werden Technische Regeln dann, wenn sie als Technische Baubestimmung im jeweiligen Bundesland bekannt gemacht oder in der Baugenehmigung aufgeführt werden.
Im Vorwort weist die VDE V 0826-2 darauf hin, dass grundsätzlich keine Prüfung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige erforderlich ist. Dies trifft jedoch nicht auf alle geregelten Sonderbauten aus dem Anwendungsbereich der VDE V 0826-2 zu, da diese zum Teil unter die Prüfverordnungen der Länder fallen [8].

Sicherheit nur mit abgestimmter Planung

Grundlage für die Planung und Ausführung einer technischen Anlage sollte immer ein abgestimmtes Anlagenkonzept sein. Auf diesen Sachverhalt weist auch die VDE V ­0826-2 hin und beschreibt einige Inhalte des Sicherungs­konzeptes stichpunktartig in einem informativen Anhang. Leider zeigt die Vornorm die einzelnen Schritte, die für die Planung, den Aufbau und den Betrieb einer Brandwarnanlage erforderlich sind, jedoch nicht in einer so übersichtlichen Struktur auf, wie die für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen anzuwendende DIN 14675-1 [3][9].

Darüber hinaus sind im erwähnten Anhang der Vornorm nicht alle relevanten Punkte aufgeführt, die im Sicherungskonzept behandelt werden sollten. Ein Beispiel: Handfeuermelder sind gemäß der Vornorm vorzugsweise in der Farbe blau einzusetzen. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass hierzu beispielsweise bei Sachverständigen aufgrund des Bauproduktenrechts häufig Vorbehalte bestehen. Weiter sollte bei der entsprechenden Festlegung auch bewertet werden, ob die Handfeuermelder nur für die im Rahmen der Alarmorganisation tätigen Personen oder auch durch die breite Öffentlichkeit genutzt werden. Für die breite Öffentlichkeit und dabei insbesondere für nicht deutschsprachige Personen ist die Funktion, die sich hinter einem blauen Handfeuermelder mit der Aufschrift »Hausalarm« verbirgt, in der Regel nicht ohne weiteres erkennbar. Im Widerspruch zu diesen Überlegungen legen jedoch viele Feuerwehren Wert darauf, dass ausschließlich Handfeuermelder von auf die Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldeanlagen mit roten Handfeuermeldern ausgestattet sind. Da davon auszugehen ist, dass bis zu einer abgestimmten Grundsatzentscheidung noch einige Zeit vergehen wird, sollte unter anderem dieser Aspekt rechtzeitig mit allen Beteiligten abgestimmt und im Sicherungskonzept dokumentiert werden. Schließlich zeigen die Erfahrungen im Bereich der Brandmeldetechnik, dass die Planungs- und Ausführungssicherheit bei Vorlage eines ausführlichen und abgestimmten Konzepts steigt.

Die eigene Verantwortung nicht außer Acht lassen

Bei der Planung und Ausführung von Brandwarnanlagen sind als automatische Brandmelder gemäß der Vornorm vorzugsweise Rauchmelder nach EN 54-7 einzusetzen [3]. Bei nutzungsbedingten oder architektonischen Herausforderungen, wie sie sich beispielsweise in Eingangsbereichen oft ergeben, können aber natürlich auch andere Produkte, wie etwa Ansaugrauchmelder, zum Einsatz kommen.

Da die Planung von Brandwarnanlagen auch für Fachfirmen möglich sein soll, die zwar über eine Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen, nicht jedoch über eine Zertifizierung als Fachfirma für Brandmeldeanlagen verfügen, wurden für die Planung der automatischen Brandmelder weitestgehend die vereinfachten Projektierungsregeln aus der DIN 14676-1 übernommen. Gleichzeitig wird für Räume mit einer Raumhöhe von mehr als sechs Metern die Planung nach den Vorgaben der DIN VDE 0833-2 vorgeschrieben [3].

Nicht berücksichtigt wird dabei jedoch die Tatsache, dass auch bei niedrigeren Räumen durchaus die konkrete und nicht nur freiwil­lige Notwendigkeit einer detaillierteren Melderplanung bestehen kann. So können unter anderem Glasdächer zur Bildung von Wärmepolstern führen, die eine Rauchdetektion ­direkt an der Decke, wie sie in den vereinfachten Planungsvorgaben vorgesehen ist, verhindern können.

Fachfirmen sollten beim Aufbau von Brandwarnanlagen auch stets auf die erforderliche Dokumentation achten. Dabei sind neben den in der Vornorm aufgeführten Dokumenten auch die Vorgaben aus dem Bauproduktenrecht zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Weitergabe der Leistungserklärung bei Bauprodukten, die einer im EU-Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten europäischen Norm (hEN) entsprechen (z. B. EN 54-xx). In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass in den Leistungserklärungen der eingesetzten Produkte nicht nur einzelne Leistungen bestätigt werden, sondern dass die Anforderungen aller relevanten harmonisierten Normen vollständig erklärt werden.

Beim Betrieb auf Nummer sicher gehen

Neben dem Einsatz von betriebsbeständigen Komponenten sowie einer schutzzielorientierten Planung und Montage sind auch der Betrieb und die Instandhaltung einer technischen Anlage entscheidend dafür, dass die zugrundeliegenden Schutzziele dauerhaft erreicht werden können.

Bedauerlicherweise sind auch hierzu die entsprechenden Angaben in der Vornorm eher rudimentär beschrieben. So wird beispielsweise lediglich aufgeführt, wie oft einzelne Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind, jedoch nicht in welchem Umfang und auf welche Art und Weise. Aus diesem Grund sollte im Zuge des Betriebs und der Instandhaltung auf allgemein anerkannte Regeln, wie VDE 0833-1, zurückgegriffen werden. Die jeweils relevanten Leistungen und Verantwortlichkeiten (auch die der Begehung) werden dabei im gegenseitigen Interesse von Betreiber und Instandhalter idealerweise im Instandhaltungsvertrag dokumentiert.

Fazit

Die VDE V 0826-2 stellt einen Ansatz dar, die vorhandene Lücke im normativen Anwendungsbereich zwischen Rauchwarnmeldern und Brandmeldeanlagen zu schließen. Der Beitrag zeigt einige der Punkte auf, die es im Zuge der nächsten Überarbeitung der Vornorm zu schließen gilt. Nur eine solche Überarbeitung kann aus Sicht der Verfasser dazu beitragen, dass sich die in der VDE V 0826-2 enthaltenen und durchaus sinnvollen Regeln als allgemein anerkannt etablieren und als Technische ­Baubestimmung in das Bauordnungsrecht der Länder überführt werden können.

Literatur

[1] ARGEBAU [Fachkommission Bau­aufsicht der Bauministerkonferenz]: MBO [Musterbauordnung], Fassung ­November 2002, zuletzt geändert am 13.5.2016. Berlin: ARGEBAU 2016

[2] DIBt [Deutsches Institut für Bautechnik]: Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Ausgabe 2017/1. Berlin: DIBt 2017

[3] DIN VDE V 0826-2:2018-07, Über­wachungsanlagen – Teil 2: Brandwarn­anlagen (BWA) für Kindertagesstätten, Heime, Beherbergungsstätten und ähnliche Nutzungen – Projektierung, Aufbau und Betrieb

[4] Hinweise für Planer und Errichter von Sicher­heitsanlagen/ geprüfte Fachkräfte für RWM: Bei vernetzten Rauchwarnmeldern Norm DIN EN 14604 genau beachten. In: Sicherheitsanzeiger. Nr. 9, Seite 13. Frankfurt am Main: ZVEI Arbeits­gemeinschaft Errichter und Planer 2014

[5] ARGEBAU: MLAR [Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen], Fassung 10.2.2015, Redaktionsstand 5.4.2016. Berlin: ARGEBAU 2016

[6] VDE 0022:2008-08, Satzung für das Vorschriftenwerk des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.

[7] DIN 820-1:2014-06, Normungsarbeit – Teil 1: Grundsätze

[8] ARGEBAU: MPrüfVO [Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht]. Berlin: ARGEBAU 2011

[9] DIN 14675-1:2018-04, Brandmelde­anlagen – Teil 1: Aufbau und Betrieb
Über die Autoren
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Bastian Nagel

Hekatron Vertriebs GmbH, Spezialist für Normen und Richtlinien

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Thomas Litterst

Hekatron Vertriebs GmbH, Leiter Normen und Richtlinien

Über die Firma
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