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Praxisfrage

Errichtung und Prüfung von Schaltanlagen nach DIN EN 61439

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe mich mit den wesentlichen Neuerungen / Änderungen der DIN EN 61439 beschäftigt. Da die Übergangsphase bald enden wird (01.11.2014), gehe ich davon aus, dass die meisten Unternehmen ihre Prüfungen bereits entsprechend angepasst sowie praxistaugliche Lösungen gefunden haben. Persönlich sehe ich Schwierigkeiten bei der Realisierung von kundenspezifischen Schaltschränken (inkl. Herstellung der Gehäuse). In solch einem Fall hat ein Unternehmen die Rolle des ursprünglichen Herstellers sowie des Herstellers der Schaltgerätekombination inne. Mich interessiert nun die Umsetzung der neuen Norm in der Praxis. Konkret habe ich folgende Fragen: Die Erbringung des Bauartnachweises stellt bei der Verwendung von Standardgehäusen (z.B.: von Rittal, Hager, ABB ...) für den Hersteller der Schaltgerätekombination kaum / keine Probleme dar. Dieser hält sich bzgl. des Leergehäuses an die Vorgaben des ursprünglichen Herstellers und ist so von diversen aufwendigen Prüfungen bzgl. des Gehäuses (z.B.: Korrosionsbeständigkeit, Schlagprüfung ...) befreit. Wie verhält es sich jedoch, wenn ein Unternehmen das Gehäuse entsprechend dem Kundenwunsch herstellt (z.B. Gehäuse wird aus Metall angefertigt und mit den benötigten Auslässen versehen) und zudem noch die Planung und Verdrahtung der Schaltung vornimmt? Diese Firma wäre der ursprüngliche Hersteller und der Hersteller der Schaltgerätekombination und muss daher zusätzlich zu dem Stücknachweis auch den vollständigen Bauartnachweis erbringen. Ich bezweifle, dass es bei kleinen Losgrößen wirtschaftlich ist jedes Gehäuse allen Prüfungen des Bauartnachweises zu unterziehen. Wie wird also in der Praxis verfahren? Beispiel Korrosionsbeständigkeit: Wird hier ein repräsentatives Muster getestet und von diesem die Korrosionsbeständigkeit anderer Gehäuse (aus demselben Material und derselben Art der Herstellung; allerdings mit möglichen Größenabweichungen / anderen Auslässen) abgeleitet? Haben kleinere Unternehmen überhaupt eine realistische Möglichkeit diesen Forderungen nachzukommen? Meine zweite Frage bezieht sich auf die Auslegung der Gültigkeit von Teil drei (Installationsverteiler). Teil eins ist allgemein für alle Schaltgerätekombinationen gültig. Die Definition eines Installationsverteilers ist wie folgt: „Schaltgerätekombination zur Verteilung elektrischer Energie bei Anwendungen im Wohnbereich (Haushalt) und an anderen Orten, an denen eine Bedienung durch Laien erfolgt. Anmerkung: Schalthandlungen und Auswechseln von Sicherungseinsätzen sind Beispiele für Handlungen, die von jeder Person durchgeführt werden können.“ [DIN EN 61439-3:2012]. Ist daher Teil 3 auf jeden Schaltschrank anzuwenden, welcher Sicherungsautomaten enthält, da es sich hier um Betriebsmittel handelt, die durch Laien bedient werden können? Oder liegt es an dem Hersteller der Schaltgerätekombination z.B. bei einer Anlage mit Sicherungsautomaten lediglich Teil eins anzuwenden und die Bedienung durch Laien auszuschließen (somit Teil drei nicht anzuwenden, da keine Bedienung durch Laien mehr vorkommen darf)? Wie Sie sehen, versuche ich mir ein Bild der Umsetzung in der Praxis und dem zulässigen Interpretationsspielraum zu machen. Mit freundlichen Grüßen M. B., Nordrhein-Westfalen

Liebe Leser der Fachzeitschrift “de”,

Zur Beantwortung dieser Frage lässt sich eine ähnliche Anfrage heranziehen, die vor wenigen Tagen veröffentlicht wurde, siehe:

Welche Folgen hat die neue Norm 61439 für Hersteller und Anwender?

Mit freundlichen Grüßen Michael Muschong,
Redaktion “de”

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