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Praxisfrage

Bauart- und Stücknachweis bei Auftragsschaltschrankfertigung

Wir sind ein mittelständisches Unternehmen. Wir planen und bauen für verschiedene Kunden Schaltanlagen nach DIN EN 61439-2. Dafür erstellen wir den Schaltplan, liefern das Material, prüfen die Schaltanlage nach DIN EN 61439-2 und liefern dann die Schalt­an­lage mit Konformitätserklärung an unseren Kunden aus. Für zwei große Industrieunternehmen sind wir für den Schaltschrankbau die »verlängerte Werkbank«. Diese zwei Kunden stellen uns den Schaltplan und das Material mit den leeren Schaltschrankgehäusen zur Verfügung. Wir bauen dann das beigestellte Material in die beigestellten Schaltschrankgehäuse ein. Nach der Materialbestückung wird der Schaltschrank (oder mehrere Schaltschrankfelder) gemäß dem beigestellten Schaltplan verdrahtet. Wir führen anschließend folgende Prüfungen durch:

  • Isolationsmessung
  • Schutzleitermessung
  • RCD-Prüfung (für die Schaltschrank­beleuchtung und Steckdose) und die
  • Funktionsprüfung gemäß Schaltplan.
Das Typenschild stellt der Kunde. Wir kleben dieses in die Schaltschranktüre ein, über­geben dem Kunden jedoch keine Konformitätserklärung. Wir erstellen auch keinen Bauart- und Stücknachweis gemäß DIN EN 61439. Wie ist die Rechtslage bei bauseits gestelltem Material? Verhalten wir uns hier richtig, oder müssen wir den Bauartnachweis und den Stücknachweis bringen? R. W., Bayern

Expertenantwort vom 08.04.2019
Autorenbild
Dipl.-Ing. (FH) Holger Niedermaier

Dozent an der staatlichen Technikerschule für Mechatroniktechnik in Herzogenaurach für allgemeine Elektrotechnik, elektrische Maschinen und Antriebe sowie Mechatronische Systeme. Zertifizierte Blitzschutzkraft, VdS-Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen. Mittlerweile ist er mit eigenem Sachverständigen- und Ingenieurbüro in der Metropolregion Nürnberg-Erlangen selbständig.

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