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Praxisfrage

Regressansprüche des Handwerkers gegen den Großhändler

Unsere Firma hatte den Auftrag über die gesamten Elektroinstallationsarbeiten an einem privaten Wohnhaus mit einer großen Gartenanlage. Als Vertrag für die Bauleistungen wurde mit dem Architekten ein Vertrag nach VOB mit einer Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 5 Jahren und 6 Monaten vereinbart. Das Bauvorhaben wurde im Frühjahr 2010 abgeschlossen und auch nach VOB abgenommen. In der Außenanlage des Bauvorhaben befinden sich u. a. 37 Stück LED-Bodeneinbaustrahler der Marke RZB Typ: 581524.000 Lichtfarbe 3K mit der Bestückung 3x3 Watt. Diese Bodeneinbaustrahler wurden von uns im Zuge der Fertigstellung der Außenanlage entsprechend der Einbauvorschriften fachmännisch eingebaut. Diese Strahler wurden über den 3-stufigen Vertrieb, also über eine Elektrogroßhandlung im Januar 2010 bezogen. Die Auswahl der Strahler erfolgte durch ein Fachingenieurbüro für Elektrotechnik, also nicht durch uns! Die Strahler erfüllten Ihren Dienst bis Sommer 2010. Im August/September des Jahres 2010 zeichnete sich ab, dass einer nach dem anderen nicht mehr funktionierte. Die Firma RZB reagierte erst nach massivem Druck (3 Monate sind vergangen nach Kundgebung der Ausfälle). Es stellte sich heraus, dass wohl ein Serienfehler in dem damals verbauten LED-Konverter Schuld ist. Die Fa. RZB rückte also selbst im Oktober 2010 mit seinen Werkstechnikern an und baute alle 37 Bodeneinbaustrahler vor Ort um, prüfte nochmals den richtigen Einbau (Kein Mangel wurde festgestellt). Die Bodeneinbaustrahler arbeiteten nun perfekt bis zum Februar 2012. Es zeichnete sich nun wieder der Ausfall verschiedener Leuchten ab. Die einen blinken, die anderen leuchten gar nicht mehr, andere leuchten nur sehr schwach weil von den 3 LEDs auf dem Modul nur noch 1 oder 2 LEDs leuchten. Manche Strahler sind sogar feucht! Bis heute (Februar 2013) haben wir ungefähr 11 defekte Strahler! Die Fa. RZB lieferte die entsprechenden Ersatzteile immer widerwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, denn die Garantie-/Gewährleistungszeit sei verstrichen und somit treffe die Fa. RZB keine Schuld. Auf unsere mehrfache Bitte, uns kostenlos neue, funktionierende Strahler zu liefern, bekamen wir zur Antwort: Die Gewährleistungszeit ist verstrichen, wir haben diese Strahler nicht mehr im Programm. Eine Rücknahme und Gutschrift der Strahler wurde auch abgelehnt. Es wurden uns lediglich nochmals 12 Reparatursätze für die Leuchten kostenlos zu Verfügung gestellt, mit der Maßgabe, dass dies das allerletzte Entgegenkommen ist. Zwischenzeitlich haben wir auch Kenntnis davon bekommen (leider nur mündlich) warum diese Strahler nicht mehr im Programm der hiesigen Firma sind. Die Zahl der Reklamationen zu diesem Produkt seien wohl stark aus dem Ruder gelaufen! Aufgrund des VOB-Vertrages, den wir mit der Bauherrschaft geschlossen haben, sind wir in der Pflicht, diesen Mangel nachhaltig zu beseitigen. Wir sind uns aber ziemlich sicher, dass uns dies mit den Reparatursätzen nicht gelingt, denn in 1-2 Jahren geht das ganze wieder von vorne los. Unserer Meinung nach liegt der Fehler an der Beschaffenheit (Konstruktionsfehler) der Leuchte. Unser Kunde fordert uns auf, die Strahler nun wirklich nachhaltig zu reparieren, bzw. gegen neue auszutauschen. Da der bisherige Reparaturaufwand schon sehr immens war und sich auch kein Ende abzeichnet, sind bereits schon hohe Lohnkosten entstanden, die bisher auch nicht von RZB vergütet worden sind. Müssten wir tatsächlich alle Strahler auf unsere Kosten erneuern, bedeutet dies für uns Kosten in Höhe von ca. 15.000 EUR! Wir wissen in diesem oben geschilderten Fall nicht mehr weiter und bitten um Ihre Hilfe, bzw. einen möglichen Lösungsansatz. Wir haben folgende Fragen an Sie:

  1. IIst die Fa. RZB tatsächlich im Recht?
  2. Wann ist der tatsächliche Ablauf der Gewährleistungspflicht von RZB?
  3. Kann ich meinen Lieferanten, den EGH in die Pflicht nehmen?
  4. Sind die LED Bodeneinbaustrahler tatsächlich von der Verjährung der Mängelansprüche laut VOB betroffen?
  5. Haben wir als Handwerker überhaupt eine Handhabe oder müssen wir das alles selbst schultern?
  6. M. F., Baden-Württemberg

Expertenantwort vom 17.02.2014
Autorenbild
Joseph Schnitzler

Gelernter Starkstromelektriker und studierter Jurist. Rechtsanwaltskanzlei Schnitzler, Köln: www.rechtsanwalt-schnitzler.de

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