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Mitteilung des DIBt zur Unzulässigkeit ergänzender Gutachten

Keine Kompromisse im Brandschutz

Bildquelle: Doyma
Bildquelle: Doyma
Grundsätzlich müssen Kabel- und Leitungsabschottungen in Deutschland gemäß ihres Verwendbarkeitsnachweises eingebaut werden. Dies sind, aufgrund fehlender harmonisierter Normen (hEN) für diese Produkte, die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ, zukünftig allgemeine Bauartgenehmigung) bzw. das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP).

In diesen Dokumenten sind alle relevanten Randbedingungen für den Einbau – also die Bauart – enthalten. Unter Umständen muss im Einzelfall bei der Verwendung hiervon jedoch abgewichen werden, weil die konkrete Einbausituation nicht den Vorgaben entspricht.

Die Nichtwesentlichkeit

Dann besteht die Möglichkeit, dass diese Abweichung als nicht wesentlich (kurz n.w.A.) eingeschätzt wird. Der Verwender bescheinigt die Nichtwesentlichkeit durch die Übereinstimmungsbestätigung. Dies wird häufig mit einer Stellungnahme des Herstellers des verwendeten Abschottungssystems untermauert, da dieser über die notwendigen (Prüf-)Erfahrungen mit seinen Produkten verfügt.

Neben einer nicht wesentlichen Abweichung gibt es auch objektbezogene Genehmigungen durch die hierfür zuständigen Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder. Sie erteilen ihre Zustimmung im Einzelfall (zukünftig vorhabenbezogene Bauartgenehmigung). Diese sind in Fällen zu erwirken, in denen Abweichungen schwerwiegend sind und nicht mehr durch den Verwender freigezeichnet werden können. Hierzu werden in der Praxis Gutachten gefordert, die den Sachverhalt im konkreten Vorhaben detailliert untersuchen und bewerten.

Die Abgrenzung von nicht wesentlichen zu wesentlichen Abweichungen ist in der Praxis ausgesprochen schwer, höchst umstritten und weder gesetzlich geregelt noch durch die Rechtsprechung klargestellt. In diesem Bereich ist daher weiterhin eine klarere Definition dringend nötig, um der Praxis Sicherheit zu geben.

Das Verfahren der vorhabenbezogenen Genehmigungen ist gesetzlich geregelt und praktisch erprobt. Allerdings werden hierfür Gebühren fällig und es bedarf eines gewissen Aufwandes und teilweise auch einiger Zeit, eine solche Genehmigung zu erhalten. Daher wird zum Teil versucht, durch Gutachten freier Sachverständiger den Anwendungsbereich von Verwendbarkeitsnachweisen grundsätzlich und für alle Bauvorhaben zu erweitern.

Eindeutiges Statement

Das DIBT hat nun noch einmal klargestellt, dass dieses Vorgehen durch das deutsche Bauordnungsrecht in keiner Weise gedeckt ist. Dies bedeutet, dass Planer, Bauleiter und Verarbeiter, keine zugelassene Bauart planen bzw. herstellen, wenn sie auf Basis solcher Gutachten arbeiten. Damit verstoßen sie klar gegen die Anforderungen der Bauordnungen und Leitungsanlagenrichtlinien. Dies kann sowohl zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauherrschaft als auch zu strafrechtlichen Konsequenzen im Schadensfall führen. Vor allem kann es aber dazu führen, dass Abnahmen verweigert werden und sich die Inbetriebnahmen von Objekten verzögern. Gegebenenfalls müssen bereits ausgeführte Abschottungen mit hohem Aufwand ausgetauscht werden.

In der aktuellen Diskussion zu dieser Mitteilung wird häufig angeführt, dass das DIBt zu langsam arbeite und damit praktische Lösungen verhindere. Diese Diskussion kann man führen, aber sie hat in diesem Kontext nichts zu suchen. Hier hat das DIBt die aktuelle Rechtslage klargestellt und dies ist im Sinne eines wirksamen Brandschutzes auch gut so. Bei externen Gutachten Dritter ist die Qualitätssicherung bzw. -kontrolle nämlich kaum möglich und damit sind sie kein adäquates Mittel zur zulassungsseitigen Fortentwicklung von Brandschutzprodukten.

Mitteilung des DIBt zur Unzulässigkeit ergänzender Gutachten
Über den Autor
Autorenbild
Carsten Janiec, M.Sc.

Produktmanager Brandschutz-Systeme bei Doyma

Über die Firma
DOYMA GmbH & Co.
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