Home Betriebsführung Betriebsführung Recht auf Abschlagszahlungen besser nutzen

Forderungsmanagment optimieren

Recht auf Abschlagszahlungen besser nutzen

Auf einen Blick Für die Forderung nach einer Abschlagzahlung gibt es gewisse Vorausetzungen und Regeln, die es als Handwerker zu kennen und zu beachten gilt

Kommt es zu einem Zahlunsverzug bei Abschlagzahlungen kann es ratsam sein, Hilfestellung bei einem Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen zu suchen, um Forderungsverluste zu vermeiden
Abschlagszahlungen sind bei Geschäften mit Handwerkern gängige Praxis. Meist ist der Gegenstand, der Inhalt des Vertrages ist, erst noch herzustellen. Hier handelt es sich in der Regel um Werkverträge, bei welchen das herzustellende Werk von großem Umfang und dessen Herstellung auch von langer Dauer sein kann. Geregelt ist die »Abschlagzahlung« vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a.

Der Handwerker ist bei Werkverträgen, auch größeren Umfangs, zur Vorleistung verpflichtet. Damit sind viele Handwerker finanziell stark gefordert und müssen zudem ein hohes Risiko eingehen. Seit 2000 gibt es jedoch gesetzliche Regelungen, die dem Handwerker auch ohne vertragliche Vereinbarung (wie etwa durch Verweis auf die VOB/B und ihren § 16 Abs. 1 im Vertrag) das Recht einräumen, Abschläge in Rechnung zu stellen; zuletzt hat das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) diese Regelungen mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, beantwortete unsere Fragen zum Thema.
Bernd Drumann, 
Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen
Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen
»de«: Weshalb sind Abschlagszahlungen sinnvoll?

B. Drumann: Jeder Handwerker freut sich über einen Großauftrag, aber nicht jeder verfügt auch über genügend liquide Mittel, z. B. für alle benötigten und angelieferten Baustoffe oder -teile komplett in Vorleistung zu gehen. Abschlagszahlungen helfen ihm, liquide zu bleiben und mindern die Gefahr der eigenen Insolvenz. Sie schützen ihn unter Umständen aber auch vor dem Totalverlust seiner Forderung, sollte der Kunde zahlungsunfähig werden.

»de«: Sind Abschlagszahlungen schon bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen?

B. Drumann: Aus § 632a BGB geht das Recht des Handwerkers auf Abschlagzahlung hervor. Streng genommen müssen Abschlagzahlungen also nicht extra vertraglich geregelt werden. Ich habe hier allerdings die Erfahrung gemacht, dass es besser ist, genau zu vereinbaren, wann welche Abschlagszahlung fällig wird. Es hilft dem Auftraggeber bei der Finanzplanung und beugt zudem Missverständnissen und ggf. Ärger durch »Gedächtnisverlust« vor.

»de«: Abschlagszahlungen können also auch verlangt werden, wenn sie vertraglich nicht vereinbart waren?

B. Drumann: Ja, das können sie, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind (z. B.  Wertzuwachs) – und der Vertrag nicht umgekehrt Abschlagszahlungen explizit ausschließt oder einschränkt. Lediglich bei so genannten Bauträgerverträgen ist es nötig, Abschlagzahlungen ausdrücklich zu vereinbaren, die zudem den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechen müssen.

»de«: In welcher Höhe können Abschlagszahlungen verlangt werden?

B. Drumann: Auch wenn das Verlangen von Abschlagszahlungen ein Recht des Auftragnehmers ist, kann deshalb noch lange nicht jede x-beliebige Summe gefordert werden. Die einzelne geforderte Abschlagszahlung für eine im Wesentlichen mangelfreie Leistung muss einem Gegenwert entsprechen, nämlich der Höhe des Wertzuwachses für den Auftraggeber. Die bis dahin erbrachte Leistung muss also für den Auftraggeber werthaltig sein, und er muss dies auch schnell und sicher beurteilen können, weshalb ihm eine Aufstellung der erbrachten Leistungen, für die die Abschlagzahlung verlangt wird, vorzulegen ist.
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Nach der neuen Gesetzeslage dürfen aber auch schon Abschlagszahlungen für z. B. gelieferte Baumaterialien oder speziell für diesen Auftrag angefertigte Teile verlangt werden, »… wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.« (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB). Eigentum wird einem Auftraggeber z. B. an einem Bauteil in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies in »seinem« Werk verbaut wurde, und eine geleistete Sicherheit kann z. B. eine Bankbürgschaft sein.

Einem Handwerker ist anzuraten, die erste Abschlagzahlung in Bezug auf die Lieferung des benötigten Materials zu verlangen. Das ist eine Regelung, die man z. B. durchaus in den Werkvertrag mit aufnehmen kann, zumal der Wertzuwachs für den Auftraggeber sichtbar und damit der Wunsch nach einer Abschlagzahlung für ihn nachvollziehbar ist. Da die Kosten für das Material wohl im Wesentlichen klar sind, ist hier auch die Höhe der möglichen Abschlagzahlung leicht zu ermitteln.

»de«: Muss der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung auch dann zahlen, wenn die bisher ausgeführte Leistung mangelhaft ist?

B. Drumann: In § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: »Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagzahlung nicht verweigert werden.« Der Auftraggeber kann aber die Beseitigung des Mangels verlangen und nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil der Vergütung (aber nur den) zurückbehalten, bis der Mangel behoben wurde. Als angemessen wird in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angesehen. Fällig ist eine Abschlagsrechnung normalerweise sofort, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen (für die der Abschlag zu zahlen ist) den Auftraggeber erreicht.

»de«: Muss der Auftraggeber die Leistung, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, zuvor abnehmen?

B. Drumann: Nein! Eine Abnahme einer Teilleistung ist nicht erforderlich. Nach § 640 BGB hat der Handwerker sogar keinen gesetzlichen Anspruch auf die Abnahme einer in Teilen erbrachten Leistung, denn für das Recht auf eine Abnahme muss das Werk abnahmefähig und -reif sein. D.h., von einer Teilleistung kann man noch nicht wirklich darauf schließen, ob das Werk letztendlich in seiner Gänze vertragsgemäß fertiggestellt werden wird. Nur auf die Abnahme eines »vertragsmäßig hergestellten Werkes« hat der Handwerker ein Recht, bzw. nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Das eine sind gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten, das andere ist daneben der Arbeitsalltag. Nach meiner Erfahrung kann es nie schaden, wenn Auftragnehmer und Auftraggeber miteinander im Gespräch sind und auch bereits hergestellte Teile des bestellten Werkes gemeinsam begutachten. So können viele Missverständnisse, Unstimmigkeiten und Einwände vermieden werden.

»de«: Was kann man tun, wenn Abschlagsrechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden?

B. Drumann: Hat ein Unternehmer die fällige Abschlagsrechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotzdem nicht, kann ich dem Auftragnehmer nur raten, sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden. Sollte der Auftraggeber trotz Beauftragung eines Rechtsdienstleisters dennoch nicht zahlen, sollte ihm, in Absprache mit dem Rechtsdienstleister, eine Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung zwingend notwendig. Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind – sowie im Übrigen ggf. eine angemessene Entschädigung. Dies geschieht dann in Form der oben erwähnten Schlussrechnung.

»de«: Kann ich offene Forderungen aus Abschlagsrechnungen noch durchsetzen, obgleich eine Schlussrechnung erstellt ist?

B. Drumann: Generell geht die Schlussrechnung vor. Ist diese erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die noch nicht vereinnahmten Beträge aus Abschlagsrechnungen von der Schlussrechnungssumme nicht abgezogen werden.

Abschlagszahlung kann sich durchaus als sehr gutes Mittel erweisen, sich vor Forderungsverlusten zu schützen. Hierneben, das sei noch einmal ausdrücklich erwähnt, sind gute individuelle Geschäftsbedingungen, auf deren Grundlage man alle Vertragsabschlüsse zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen tätigen sollte, unbedingt anzuraten.

»de«: Danke für das Gespräch!
Über den Autor
Autorenbild
Dipl.-Kommunikationswirt Roland Lüders

Redaktion »de«

Newsletter

Das Neueste von
elektro.net direkt in Ihren Posteingang!