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Praxisfrage

Ladeeinrichtung in Wohnhausgarage

Ich beziehe mich hier auf das Praxisproblem »Stromkreisverteiler in nicht öffentlicher Tiefgarage« in »de« 17/2019. Der Autor stellt in seiner Antwort dar, dass gemäß DIN VDE 0100-200 und VdS 2259 die Einrichtung von Ladeeinrichtungen in dem beschriebenen Bereich verboten ist. Dem ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Die DIN VDE 0100-200 sieht in ihrem Wortlaut unter dem Punkt »1 Anwendungsbereich« die Gültigkeit für »... elektrische Anlagen wie z. B. solche für Wohnungen, Industrieanwesen und gewerbliche Anwesen vor – öffentliche Netze sind ausgeschlossen«. Für mich stellt sich nun die Frage, wie mit einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge gemäß DIN VDE 0100-722 – in meinem Fall »Flurförderzeuge« zur Beförderung von Personen nach VdS 2259 in der Ausführung als Fahrzeuge der E-Mobilität« – in einer unbeheizbaren und / oder ggf. unbelüftbaren Garage oder einem Carport (Stellplatz) einer »privaten« Wohneinheit hinsichtlich der angeführten DIN VDE 0100-200 und der VdS 2259 zu verfahren ist. Mit einer Einbringung von Feuchtigkeit muss zumindest in der kalten Jahreszeit gerechnet werden (z. B. durch Abtauen). Somit läge die Einordnung des Stellplatzes als feuchter Raum vor, was auch bereits von dem Autor des obigen Beitrags verdeutlicht wurde. Eine exakte Bereichszuordung eines derartigen Stellplatzes konnte ich der DIN VDE 0100-737 nicht entnehmen. Sollte besagte VdS 2259 in Ansatz gebracht werden, so könnte hier von einer gewerb­lichen Nutzung der Einrichtung ausgegangen werden. Somit wäre ggf. eine rein private Nutzung nicht unbedingt als regelwidrig einzustufen (obwohl der Anwendungsbereich der VdS 2259 auch explizit »Wohnungen« vorsieht). Allerdings geht aus dem Artikel des Autors nicht hervor, ob es sich bei dem »Praxisproblem« um eine gewerblich genutzte Anlage handelt. Eine Tiefgarage mit mehreren Stellplätzen wäre auch in einer Eigentumswohnanlage denkbar. Gemäß den Ausführungen des Autors wäre demnach – aus meiner derzeitigen Sicht – die Installation als auch der Betrieb von Ladeeinrichtungen der E-Mobilität in einer geschlossenen »Standard«-Garage eines Wohnhauses (sofern unbeheizt) – zumindest gemäß VdS 2259 – nicht zu­lässig. U. W., Schleswig-Holstein

Expertenantwort vom 15.11.2019
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Sven Bonhagen

Sven Bonhagen ist Elektrotechnikermeister, Betriebswirt und Fachplaner für Elektro- und Informationstechnik. Heute ist er ­Inhaber des Sachverständigenbüros – elektroXpert. Das Unternehmen befasst sich mit allen Fragen rund um Elektrotechnik, Photovoltaik, Blitz- und Überspannungsschutz sowie Arbeitsschutz. Er gilt als erfahrener Experte in diesen Bereichen und ist von der Handwerkskammer Oldenburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie vom VdS anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen und VdS anerkannter Sachverständiger für Photovoltaikanlagen.

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