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Covid-19-Gesetz

Änderungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht

Änderungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht
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Für die GmbH wird abweichend von der bisherigen Regelung die Möglichkeit geschaffen, auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine schriftliche Beschlussfassung zu ermöglichen. Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.

Darüber hinaus wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 beschlossen.  Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur für Fälle gelten, in denen die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Zudem sollen Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen haften, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Auch die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, wurde für drei Monate eingeschränkt.

Weitere Infos und FAQs findet man auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz .

Informationen zur Coronavirus-Krise

Weitere wichtigen Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf das Handwerk und sonstige nützliche Informationen finden Sie ab jetzt unter www.elektro.net/corona. Diese Seite wird laufend aktualisiert.

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