Home Besondere Anforderungen an elektronische Betriebsgeräte für Induktions-Leuchtstofflampen

DIN EN IEC 61347-2-14/A11 (VDE 0712-2-44/A11): 2022-07

Besondere Anforderungen an elektronische Betriebsgeräte für Induktions-Leuchtstofflampen

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(Bild: Fotolia/fotomek)

Für zentral versorgte Betriebsgeräte für den Notstrombetrieb sind besondere Anforderungen im Anhang J beschrieben. Anforderungen an die Arbeitsweise für den sicheren Betrieb in der Notbeleuchtung sind ebenfalls in Anhang J näher beschrieben.

Neben den Anforderungen, die in der Grundnorm DIN EN 61347-1 (VDE 0712-30): 2016-05 enthalten sind müssen elektronische Betriebsgeräte, die sich außerhalb einer Leuchte befinden gesondert gekennzeichnet werden. Die Anschlussklemmen bei steuerbaren Schaltkreisen sind dabei entsprechend zu kennzeichnen.

Im Bezug auf den Schutz gegen zufälliges Berühren aktiver Teile sind entsprechende Anforderungen notwendig. Der normative Anhang A gibt dabei die Prüfanforderungen an, ob ein leitfähiges Teil als aktives Teil anzusehen ist, vorausgesetzt es kann einen elektrischen Schlag verursachen.

Die Norm weist außerdem darauf hin, dass Lack oder Emaille nicht als ausreichender Schutz gegen das zufällige Berühren aktiver Teile entspricht.

An Betriebsgeräten, die mit der Schutzmaßnahme »SELV« ausgestattet sind, gelten weitere Bedingungen. Alle berührbaren leitenden Teile von aktiven Teilen sind mindestens durch doppelte oder verstärkte Isolierung elektrisch zu trennen. Dabei darf keine Verbindung zwischen dem Ausgangskreis und dem Körper oder dem Schutzleiterkreis bestehen. Eine weitere Anforderung besteht bei dem Schutzleiteranschluss. Um den Personenschutz zu gewährleisten muss die elektrische Verbindung der Klemme ausreichend gegen Selbstlockern gesichert sein. Zudem darf es nicht möglich sein diese Verbindung ohne Werkzeug zu entfernen.

Über den Autor
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Patrick Gnanendiran

Elektrotechnikermeister für Energie- und ­Gebäudetechnik, bfe-TIB Technologie

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