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Diverse Änderungen für Solarstromerzeuger

EEG-Novelle ist in Kraft getreten

PV-Anlage mit rund zehn Kilowatt Leistung auf einem Neubau am Rande des Odenwaldes.
Foto: KACO new energy.
PV-Anlage mit rund zehn Kilowatt Leistung auf einem Neubau am Rande des Odenwaldes. Foto: KACO new energy.
Außerdem gibt es künftig wieder bis zu 100 % der Einspeisevergütung für mittlere Anlagen. Auch die Marktprämie für größere Anlagen ist eine wesentliche Neuerung zur vorherigen Gesetzesfassung. »Sorgfältig geplant lohnt sich die Solarstromerzeugung weiterhin«, betont Carsten Tschamber von der Branchenvereinigung Solar Cluster Baden-Württemberg.

Besitzer von Neuanlagen, die ihren Solarstrom selbst verbrauchen möchten, müssen künftig grundsätzlich für jede Kilowattstunde Eigenverbrauch einen Teil der EEG-Umlage von derzeit 6,24 Cent entrichten. Dieses Jahr sind es noch 30 %, ab 2016 steigt der Anteil auf 35 %, ab 2017 sind 40 % der Umlage zu zahlen. »Private Hausbesitzer trifft diese Regelung meist jedoch nicht«, erklärt Carsten Tschamber. Erst ab einer Anlagengröße von zehn Kilowatt installierter Leistung wird die Abgabe fällig. Die Anlagen auf Eigenheimen sind jedoch in der Regel kleiner: Ein Großteil der PV-Anlagen auf deutschen Dächern ist zwischen zwei und acht Kilowatt installierter Leistung (kWp) groß, das entspricht 20 bis 60 m2 Dachfläche.

Altanlagen fallen unter Bestandschutz

Unabhängig von ihrer Leistungsklasse fallen zudem die fast 1,5 Millionen Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, unter den Bestandsschutz. Die Befreiung von der Eigenverbrauchsabgabe gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, solange die Anlagenleistung nicht um mehr als 30 % steigt.

Solarförderung sinkt

Die Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom aus kleineren Neuanlagen auf Wohnhäusern bis 10 kWp ist im August auf 12,75 Cent pro kWh gesunken. Anlagen bis 500 kWp erhalten noch 11,09 Cent pro kWh. Die Einspeisevergütung für Strom von Freiflächenanlagen oder Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich bis 500 kWp reduziert sich nur geringfügig. Für vor dem August in Betrieb genommene Anlagen gilt auch hier der Bestandsschutz.

Die Höhe der Vergütung ist für 20 Jahre garantiert, ab September installierte Anlagen starten mit einem etwas geringeren, degressiven, Vergütungssatz. Er sinkt jeden Monat, je nach Anzahl der Neuinstallationen in den jeweiligen Vormonaten. Dieser sogenannte »atmende Deckel« funktioniert wie folgt: Bei einem Marktvolumen von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (GW) pro Jahr, dem politisch gewünschten Zubaukorridor, beträgt die Degression beispielsweise 0,5 % monatlich. Verdoppelt sich das Marktvolumen auf 5 GW erhöht sich die Degression auf 1,8 % im Monat. Sinkt das Marktvolumen deutlich, erhöht sich die Förderung sogar: Unterschreiten die Neuinstallationen die Summe von 1 GW, steigt die Einspeisevergütung einmalig um 1,5 % im folgenden Quartal.

Marktintegrationsmodell fällt weg

Alle Anlagen, die ab 1. August 2014 in Betrieb genommen werden und nicht größer als 500 kWp sind, erhalten wieder bis zu 100 % der Einspeisevergütung. 2016 sinkt die Grenze dann auf 100 kWp. Dachanlagen von 10 bis 1.000 kWp, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb gingen, werden weiter nach dem 2012 geschaffenen Marktintegrationsmodell behandelt: Sie erhalten höchstens 90 % der erzeugten Jahresstrommenge vergütet. Die restlichen zehn Prozent müssen selbst verbraucht oder vermarktet werden.

Marktprämie für größere Anlagen

Besitzer von Neuanlagen größer als 500 kWp können bereits jetzt nicht mehr auf die Einspeisevergütung setzen: Wer eine Anlage betreibt, muss den Grünstrom direkt an der Strombörse oder an Großabnehmer vermarkten. Ab 1. Januar 2016 gilt das schon für Anlagen ab einer Größe von 100 kWp. Die Vergütung der »verpflichtenden Direktvermarktung« funktioniert folgendermaßen: Zusätzlich zu den Erlösen aus dem Börsenstrompreis, derzeit um die drei Cent pro kWh, erhalten die Anlagenbetreiber eine Marktprämie, die die Höhe der bisherigen Einspeisevergütung ausgleicht. Hinzu kommt ein Aufschlag von 0,4 Cent pro kWh wegen des Aufwandes durch die Direktvermarktung.

Grünstromprivileg gestrichen

Verbraucher, die Strom direkt beim Besitzer einer PV-Anlage kaufen, haben bisher eine um zwei Cent reduzierte EEG-Umlage gezahlt. Diese Regelung wird es künftig nicht mehr geben. Dies gilt auch für  Bestandsanlagen.
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