Home Elektroinstallation Elektroinstallation Adapterstecker mit Mehrfachsteckdosen – erlaubt oder verboten?

Sicherheitsrisiko bleibt

Adapterstecker mit Mehrfachsteckdosen – erlaubt oder verboten?

Auf einen Blick Erlaubt oder verboten? Mehrfachsteckdosen-Adapterstecker sind zwar kritisch zu betrachten, aber in Deutschland nicht grundsätzlich verboten

CE-Kennzeichen Ein fehlendes CE-Kennzeichen auf dem Produkt ist noch kein Regelverstoß – das Kennzeichen darf sich auch nur auf der Verpackung befinden
Die Normenlage dazu ist folgende: Mehrfachsteckdosen-Adapterstecker gehören zum Geltungsbereich der DIN VDE 0620-2-1:2016-01 »Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Anwendungen – Teil 2-1: Allgemeine Anforderungen an Stecker und Kupplungsdosen«. Die Vorgängernorm DIN VDE 0620-1:2010-02 wurde im Jahr 2013 rein redaktionell aufgeteilt in einen Teil 1 »Allgemeine Anforderungen an ortsfeste Steckdosen« und einen Teil 2-1 »Allgemeine Anforderungen an Stecker und Kupplungsdosen«.

Bei dem z. B. in Bild 1 dargestellten Mehrfachsteckdosen-Adapterstecker handelt es sich im Sinne der DIN VDE 0620-2-1:2016-01 Abschnitt 3.26.2 um einen Zwischenstecker ohne zwischengeschaltete Zusatzfunk­tionen. Dieser ist dort definiert als »Einrichtung, die aus einem Steckerteil und einem daran angeformten Steckdosenteil ohne Zusatzfunktion zwischen Stecker und Steckdosenteil besteht«. (Anmerkung: Zwischenstecker ohne zwischengeschaltete Zusatzfunk­tionen sind derzeit Adapter nach DIN 49437.)
Bild 1: Ortsveränderlicher Mehrfachsteck­dosen-Adapterstecker – nicht grundsätzlich verboten
Bild 1: Ortsveränderlicher Mehrfachsteck­dosen-Adapterstecker – nicht grundsätzlich verboten
Solche Mehrfachsteckdosen-Adapter sind nach derzeitiger Normenlage grundsätzlich nicht verboten.

Allerdings gilt gemäß DIN VDE 0620-2-1:2016-01 Abschnitt 4, dass Stecker und Kupplungsdosen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass sie im bestimmungsgemäßen Gebrauch zuverlässig sind und keine Gefahr nach DIN 31000 (VDE 1000):2011-05 für den Benutzer oder die Umgebung darstellen.

Notwendige Aufschriften

Gemäß DIN VDE 0620-2-1:2016-01 Abschnitt 8.1 müssen Stecker und Kupplungsdosen folgende Aufschriften tragen:
  • Bemessungsstrom in A
  • Bemessungsspannung in V
  • Symbol für Stromart
  • Name, Handelsmarke oder Ursprungszeichen des Herstellers oder des verantwortlichen Händlers
  • Typzeichen (darf eine Katalognummer sein)
  • Symbol für den Schutzgrad gegen das Eindringen von Wasser, wenn er höher ist als IPX0 (in diesen Fällen muss das Symbol für den Schutzgrad gegen das Eindringen von festen Fremdkörpern auch dann angegeben werden, wenn er nicht höher als IP2X ist)
  • Symbol für den Schutzgrad gegen das Berühren gefährlicher Teile und gegen schädliches Eindringen von festen Körpern, wenn er höher ist als IP2X (in diesem Fall muss das Symbol für den
  • Schutzgrad gegen schädliches Eindringen von Wasser angegeben werden)
  • Bemessungswert und Typ jeder austauschbaren Sicherung, falls vorhanden
Gemäß Abschnitt 8.9 der Norm müssen für ortsveränderliche Mehrfachsteckdosen und Zwischenstecker folgende Warnhinweise auf einem Beipackzettel oder auf dem Produkt mittels Text oder

Piktogramm angegeben ­werden:
  • Für ortsveränderliche Mehrfachsteckdosen:
    • Nicht hintereinander stecken
    • Nicht abgedeckt betreiben
  • Für ortsveränderliche Mehrfachsteckdosen mit Funktionsschalter zusätzlich:
    • Spannungsfrei nur bei gezogenem Stecker
  •  Für Zwischenstecker:
    • Nicht hintereinander stecken.
Bei Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosen mit Leitung muss eine Information mitgeliefert werden, in welcher Umgebung diese Produkte eingesetzt werden dürfen.

Regelung für CE–Kennzeichnungspflicht

Die CE-Kennzeichnungspflicht eines Produktes regelt seit dem 1.12.2011 das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG). Gemäß § 7 ProdSG Absatz 2 ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,
  • wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 von § 7 erfüllt sind;
  • das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
In Deutschland müssen auf dem Markt bereitgestellte Produkte, wie z. B. der in Bild 1 dargestellte Mehrfachsteckdosen-Adapter, ein CE-Kennzeichen tragen. Dabei ist § 7 ProdSG Absatz 3 zu beachten:

Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.

Das alleinige Fehlen eines CE-Kennzeichens auf dem Produkt selbst stellt also noch kein Indiz für einen Verstoß im Sinne der CE-Kennzeichnungspflicht gemäß § 7 ProdSG dar, da der Hersteller die CE-Kennzeichnung rechtskonform auch nur auf der Verpackung und den Begleitunterlagen durchführen kann.
Achtung: DIN VDE 0100-520 greift hier nicht
In der Diskussion um die Zulässigkeit von Mehrfachsteckdosen-Adaptersteckern wird vielfach auf DIN VDE 0100-520:2013-06 Abschnitt 526.10 verwiesen. Dort lässt sich folgende Passage dazu finden: »Steckdosensysteme, die das gleichzeitige Stecken von mehr als einem Stecker im Steckbild einer Steckdose (z. B. zwei Eurostecker in einer ­dafür vorgesehenen Schutzkontaktsteckdose) ermöglichen, sind nicht erlaubt.«

Doch diese VDE-Bestimmung greift für den vorliegenden Sachverhalt nicht: Die DIN VDE 0100-520 gehört zu der VDE-Gruppe 0100 »Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-52: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Kabel- und Leitungsanlagen« und gilt gemäß ihrem Anwendungsbereich in Abschnitt 1 der Norm für die Auswahl und Errichtung von zu einer ortsfesten elektrischen Anlage gehörenden Kabel- und Leitungsanlagen. In Abschnitt 526 beschäftigt sich die Errichtungsnorm mit der Schnittstelle »elektrische Verbindungen«, also mit der Schnittstelle zwischen Leitern und Anschlussstellen an zur ortsfesten elektrischen Anlage gehörenden Betriebsmitteln, z. B. einer Schuko-UP-Steckdose, die für eine dauerhafte Stromübertragung und angemessene mechanische Festigkeit und Schutz bemessen sein muss.

In Abschnitt 526.10 steht eine nationale Aussage für Deutschland über ein ortsfestes Steckdosensystem als Anschlussstelle am Ende einer versorgenden Kabel- und Leitungsanlage, an das dann ortsveränderliche Betriebsmittel bzw. Geräte angeschlossen werden können. Und genau hierfür verbietet die DIN VDE 0100-520 in Deutschland die Möglichkeit, ortsfeste Steckdosensysteme zu verwenden, die das gleichzeitige Stecken von mehr als einem Stecker in einem Steckbild einer Steckdose (z. B. zwei Eurostecker in ­einer dafür vorgesehenen Schutzkontaktsteckdose) ermöglichen würden.

GS-Kennzeichen gemäß ­Produktsicherheitsgesetz

Hinter dem GS-Zeichen steht die im Jahre 1977 eingeführte Zertifizierung, die sicherstellen sollte, dass ein Benutzer und Dritte bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung (im nichtharmonisierten Bereich, d. h. ohne eine europäische Vorgabe) und durch Einhaltung der europäischen Vorgaben (im harmonisierten Bereich) vor Schäden an Leib und Leben geschützt ist. Derzeit ist das GS-Zeichen noch das einzig geregelte Prüfzeichen in Europa für Produktsicherheit.

Gemäß § 20 ProdSG gilt: Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit GS-Zeichen versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.

Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

Somit benötigt ein Mehrfachsteckdosen-Adapter nicht zwangsweise ein GS-Zeichen, wenn ein CE-Kennzeichnen rechtskonform ausgewiesen wurde.

Bei weiteren Prüfzeichen wie »ENEC«, »VDE«, »ÖVE«, »TÜV geprüft« usw. handelt es sich um Prüfzeichen privater Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder Vereinbarungen zwischen Prüfhäusern.

Diese sind somit auch nicht gesetzlich gefordert.

Fazit

Mehrfachsteckdosen-Adapterstecker bzw. Zwischenstecker ohne Zusatzfunktion gemäß DIN VDE 0620-2-1 sind vom Grundsatz her nicht verboten. Sie gehören aber sicherlich zu den Betriebsmitteln, die der Nutzer im Haushalt nur mit der notwendigen Sorgfalt einsetzen sollte.

Grundsätzlich sollten solche Adapter auch immer nur temporär zum Einsatz gebracht werden und niemals als Ersatz für eine nicht ausreichende ortsfeste Elektroinstallation dienen.

In Unternehmen und Industriebetrieben eingesetzt, erfüllen sie in den seltensten Fällen den Grundsatz des bestimmungsgemäßen Gebrauchs und sollten daher dort auch nicht verwendet werden. Darüber hinaus gilt für Unternehmen und Industriebetriebe die Notwendigkeit einer Risikoabschätzung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch, im Rahmen der geforderten Gefährdungsbeurteilung, gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

PP15228
Über den Autor
Autorenbild
Holger Bluhm

VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen, Duisburg

Newsletter

Das Neueste von
elektro.net direkt in Ihren Posteingang!