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Wichtige Änderung im Meldeverfahren zur Sozialversicherung

Gültigkeitsprüfung der BG-Mitgliedsnummer

Seit Anfang 2009 müssen Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die Entgeltdaten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das so genannte Datenerfassungs- und Übermittlungsverfahren der Sozialversicherung (DEÜV) melden.

Für diese Meldung muss die korrekte BG-Mitgliedsnummer verwendet werden. Die verwendete Mitgliedsnummer der Berufsgenossenschaft wird ab Dezember 2012 bei jeder Meldung auf ihre Gültigkeit überprüft. Eine falsche Mitgliedsnummer führt dazu, dass die DEÜV-Meldung abgewiesen wird. Die gesamte Meldung kann dann nicht verarbeitet werden.

Die BG ETEM empfiehlt daher allen Unternehmen, die in ihren Lohnbuchprogrammen hinterlegte Mitgliedsnummer zu überprüfen. Die Mitgliedsnummer steht auf dem Veranlagungsbescheid oder auf dem letzten Lohnnachweis, den das Unternehmen von der Berufsgenossenschaft erhalten hat. Die Nummer ist 8-stellig – im Bereich Druck und Papierverarbeitung 10-stellig –  und wird ohne Sonder- und Leerzeichen eingegeben.

www.bgetem.de

 
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