Home Elektroinstallation Elektroinstallation Technische Regeln für den Anschluss an das Niederspannungsnetz

TAR Niederspannung

Technische Regeln für den Anschluss an das Niederspannungsnetz

Quelle: Fotolia/fotomek
Quelle: Fotolia/fotomek
Vorab sollte man wissen, dass durch das Inkrafttreten dieser Anwendungsregel einige relevante Normen ersetzt und außer Kraft gesetzt werden. Dies betrifft die VDN-Richtlinie »Überspannungs-Schutzeinrichtungen Typ 1«, VDN-Richtlinie »Notstromaggregate«, VDE-AR-N 4101, VDE-AR-N 4102, VDEW M-38/97, DIN VDE 0100-732, sowie die technischen Anforderungen an den Zugang zu Niederspannungsnetzen.

Es wurden aber auch einige Regelwerke weiterentwickelt. Dies betrifft die technischen Anschlussbedingungen (TAB) und den FNN-Hinweis »Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz.

Die Änderungen in dieser Anwendungsregel beziehen sich auf die VDE-AR-N 4101 und VDE-AR-N 4102. Diese beiden Regelwerke wurden in die VDE-AR-N 4100 übernommen und weiterentwickelt.

Ein wesentliches Thema dieser Anwendungsregel beschäftigt sich mit der Symmetrie an einer Kundenanlage. Elektrische Verbrauchsmittel, Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von jeweils > 4,6 kVA sind dreiphasig ans Niederspannungsnetz anzuschließen.

Im Umkehrschluss darf man Geräte, die eine Bemessungsleistung von ≤ 4,6 kVA besitzen einphasig anschließen. Es ist aber darauf zu achten, dass die Geräte gleichmäßig auf alle Außenleiter verteilt sind. Außerdem kann der Netzbetreiber vorgeben, an welchem Außenleiter das Gerät angeschlossen werden darf.

Einphasige Geräte, die eine Bemessungsleistung ≥ 4,6 kVA besitzen dürfen trotzdem angeschlossen werden, wenn eine Symmetrieeinrichtung vorhanden ist.

Einphasige Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind auf maximal 3 Geräte und bis zu einer maximalen Bemessungsleistung von jeweils ≤ 6,5 kVA begrenzt. Der Anschluss darf an einem gemeinsamen Neutralleiter erfolgen.

Sofern vom Netzbetreiber keine weiteren Angaben für das Kurzschlussausschaltvermögen bestehen, sind vor der Messeinrichtung mindestens 25 kA einzuhalten. Im anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerplatzes sind 10 kA einzuhalten und bei Einbauten im Stromkreisverteiler mindestens 6 kA.

Wie bereits erwähnt ist die VDE-AR-N 4101 abgelöst worden durch dieses Regelwerk. Aus diesem Grund finden sich hier alle Anforderungen an Zählerplätzen wieder. Der anlagenseitige Anschlussraum dient dabei der Aufnahme von Hauptleitungsabzweigklemmen, Hauptschalter oder ein Fehlerstromschutzeinrichtung für den nachfolgenden Stromkreisverteiler.

Ferner ist ein Freigaberelais für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie RJ45 Buchsen vorzusehen. Für die Kellerbeleuchtung, Waschmaschine, Trockner dürfen auch Fehlerstromschutzeinrichtung und Leitungsschutzschalter oder eine Kombination von beidem verwendet werden. Abgesichert werden dürfen diese Einrichtungen aber nur mit maximal 16 A.

Die Zählerplatzverdrahtung kann mit 10 mm² oder 16 mm² erfolgen. Bei Betriebsströmen ≤ 63 A bei haushaltsüblichen Bezugsanlagen unter der Berücksichtigung des Belastungsgrades und des Gleichzeitigkeitsfaktors nach DIN 18015-1 reicht ein 10 mm² aus. Aber auch bei Betriebsströmen ≤ 32 A, die ein nicht haushaltsübliches Lastverhalten aufweisen (wie z.B. Speicher, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Erzeugungs- und/oder Bezugsanlagen) darf ein 10 mm² verwendet werden.

Bei einem maximalen Betriebsstrom von 44 A bei Erzeugungs- und/oder Bezugsanlagen mit nicht haushaltsüblichem Lastverhalten ist ein 16 mm² für die Zählerplatzverdrahtung zu verwenden.
Über den Autor
Autorenbild
Dirk Maske

BFE Oldenburg

Newsletter

Das Neueste von
elektro.net direkt in Ihren Posteingang!