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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2019

Neuerungen für Errichter und Elektroplaner im Überblick

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2019 beinhaltet Änderungen für Errichter und Elektroplaner; Quelle: elektroplan-Schneider
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2019 beinhaltet Änderungen für Errichter und Elektroplaner; Quelle: elektroplan-Schneider
Das Grundlagen- und Nachschlagewerk für die Vergabe von Bauleistungen in Deutschland ist traditionell Maßstab für Bauverträge und bauvertragliche Abmachungen.

1. VOB, Teil A - Neufassung

Nach der Vergaberechtsreform im Jahr 2016 lag der Schwerpunkt der Überarbeitung auf dem Abschnitt 1 der VOB Teil A (Unterschwellenbereich). Die VOB Teil A beinhaltet die Regelung der Ausschreibung. Die neue VOB Teil A ist am 1. März 2019 in Kraft getreten.

2. VOB, Teil B

Die VOB, Teil B, die die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen beinhaltet, wurde nicht überarbeitet und hat den Status der Ausgabe September 2016.

3. VOB, Teil C – Änderungen

Inhaltlich deutlich überarbeitet und eindeutig dargestellt wurden die für Errichter bzw. Installateure und Elektroplaner wichtigen DIN ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) 18382 »Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen« sowie die DIN ATV 18384 »Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen«. Diese beiden Normen wurden darüber hinaus umbenannt. Die alten Bezeichnungen lauteten »Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV« bzw. »Blitzschutzanlagen«.

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der Änderungen und Ergänzungen der VOB/C DIN 18382 und DIN 18384.

1. Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Die Angaben zur Baustelle und zur Ausführung wurden überarbeitet.

2. Ausführung

2.1. Zu den für die Ausführung notwendigen, vom Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen (siehe § 3 Abs. 1 VOB/B) gehören, sofern zutreffend, insbesondere:
  • Anlagen-/Funktionsbeschreibung
  • Ausführungspläne (Anordnungspläne) mit eingetragenen Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnischen Komponenten
  • Brandschutznachweis, ggf. Brandschutzkonzept
  • Technische Anschlussbedingungen für Netze und Anlagen, z.B. Versorgungsnetzbetreiber, konzessionierte Empfangszentralen, Feuerwehr, Polizei
  • Kabel- und Leistungsaufnahmelisten mit allen elektrischen Parametern der bauseits beigestellten elektrischen Komponenten
  • Schnittstellenlisten
  • Stromlaufplan einpolig mit Verbraucherliste nach DIN EN 61439-1 (VDE 0660-600-1) »Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen — Teil 1: Allgemeine Festlegungen«
  • Kurzschluss- und Selektivitätsberechnung
  • Störungsmelde- und Störungsmeldeweiterleitungskonzepte
  • Übersichtsschaltpläne, getrennt je Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnischen Anlagen
  • Vorgaben zum Bezeichnungs-/Adressierungskonzept
  • Sachverständigenberichte
  • Bestandsmessprotokolle der Erstabnahme/Wiederholungsprüfung.
2.2. Der Auftragnehmer hat bei der Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten Planungsunterlagen und Berechnungen (siehe § 3 Abs. 3 VOB/B) u.a. hinsichtlich der Beschaffenheit und der Funktion der Anlage insbesondere auf die Vollständigkeit der Unterlagen zu achten.

2.3. Der Auftragnehmer hat die Planungsunterlagen und Berechnungen des Auftraggebers auf Grundlage der angebotenen Komponenten auszuarbeiten und dem Auftraggeber als Montage- und Werkplanungen nach DIN EN 61082 (VDE 0040-1) und der Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 vor Ausführung zur Abstimmung zu übergeben. Dazu gehören, sofern zutreffend, insbesondere:
  • Ausführungspläne (Anordnungspläne) mit eingetragenen Elektro-, Sicherheits-und Informationstechnischen Komponenten
  • Stromlaufpläne dreipolig
  • Aufbauzeichnungen der Schaltgerätekombinationen
  • Datenpunkt-/Funktionslisten
  • Anschlusstabellen, z.B. Klemmenpläne, Umsetzung Schnittstellenliste
  • Übersichtsschaltpläne, getrennt je Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnischer Anlage.
2.4. Die Inbetriebnahme, die Einregulierung, die Einweisung des Auftraggebers, mit Übergabe der Revisionsunterlagen und die Abnahme wurden eindeutig beschrieben.

2.5. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines Leistungsumfanges die erforderlichen Unterlagen aufzustellen und dem Auftraggeber spätestens mit dem Abnahmeverlangen in geordneter und aktualisierter Form zu übergeben. Diese beinhalten insbesondere:
  • Ausführungspläne (Anordnungspläne) mit eingetragenen Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnischen Komponenten
  • Übersichtsschaltpläne, getrennt je Elektro-, Sicherheits-und Informationstechnischer Anlage
  • Stromlaufpläne dreipolig
  • Aufbauzeichnungen der Schaltgerätekombinationen
  • Anlagen-/Funktionsbeschreibungen
  • Anschlusstabellen, z.B. Klemmenpläne, Umsetzung Schnittstellenliste
  • Datenpunkt-/Funktionsliste, z.B. Störungsmelde- und Störungsmeldeweiterleitungsschema
  • Softwaredokumentationen, z.B. zu Bussystemen, SPS-Protokolle der Installationsprüfungen DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600) »Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen«
  • Inbetriebnahmen und Einregulierungen
  • Messprotokolle der Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnischen Anlage
  • Ersatzteile-/Stücklisten
  • Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, Betriebstagebücher und Prüfbücher für den Betrieb der Anlage
  • Protokolle über die Einweisungen des Betreibers der Anlagen
  • vorgeschriebene Werk- und Prüfbescheinigungen
  • Errichtererklärung
  • bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
  • Konformitätserklärung für Einzelkomponenten.
Hans-Jürgen Schneider, Geschäftsführer; Quelle: IB elektroplan-schneider
Hans-Jürgen Schneider, Geschäftsführer; Quelle: IB elektroplan-schneider
Die Unterlagen sind dem Auftraggeber in Papierform, dreifach, in deutscher Sprache, strukturiert je Anlage auszuhändigen. Begriffe, Abkürzungen, Kurzzeichen usw. dürfen entsprechend den normativen Regelwerken verwendet werden.

3. Nebenleistungen, besondere Leistungen

Die Nebenleistungen und die besonderen Leistungen wurden konkret beschrieben

4. Abrechnung

Die Regularien für die Abrechnung der Elektroarbeiten wurden genau dargestellt und festgelegt. Die Ermittlungen der Mengen hat aus Plänen zu erfolgen. Dazu müssen die Unterlagen prüfbar und mit entsprechenden Bezeichnungen versehen sein.

5. Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen wurden im Anhang beigefügt.
Über den Autor
Autorenbild
Hans-Jürgen Schneider

Geschäftsführer IB elektroplan-schneider, Mitarbeit an der Erstellung der VOB/C DIN 18382 und DIN 18384

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